Der Umstand, dass das Mietobjekt zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Hauptmietvertrags bereits übergeben war, steht der Annahme einer Rügeobliegenheit nicht entgegen; in diesem Fall hat die Rüge vielmehr unmittelbar zum – jedenfalls für den Antragsteller auch bestimmbaren – Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfolgen
GZ 5 Ob 33/17i, 20.07.2017
OGH: Gegenstand des Mietverhältnisses sind Geschäftsräumlichkeiten und der Antragsteller ist Notar und betreibt in diesen eine Notariatskanzlei. Für die mit dem Abschluss des (neuen) Hauptmietvertrags getroffene Hauptmietzinsvereinbarung gilt daher die Rügepflicht gem § 16 Abs 1 Z 1 MRG. Der Umstand, dass das Mietobjekt zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Hauptmietvertrags bereits übergeben war, steht der Annahme einer Rügeobliegenheit nicht entgegen. In diesem Fall hat die Rüge vielmehr unmittelbar zum – jedenfalls für den Antragsteller auch bestimmbaren – Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfolgen.