Mehrere Miteigentümer verschmelzen bei einer Klage nach § 43 Abs 1 WEG 2002 zu einer einheitlichen Streitpartei nach § 14 ZPO; einem Verfahren, dem eine Klage nach § 43 Abs 1 WEG 2002 zugrunde liegt, sind daher alle Miteigentümer der Liegenschaft entweder als Kläger oder als Beklagte beizuziehen
GZ 5 Ob 92/17s, 20.07.2017
OGH: Hat eine Liegenschaft mehrere Miteigentümer, so werden diese in Beziehung auf das Ganze „für eine einzige Person angesehen“ (§ 361 ABGB). Mehrere Miteigentümer verschmelzen daher bei einer Klage nach § 43 Abs 1 WEG zu einer einheitlichen Streitpartei nach § 14 ZPO. Einem Verfahren, dem eine Klage nach § 43 Abs 1 WEG zugrunde liegt, sind daher alle Miteigentümer der Liegenschaft entweder als Kläger oder als Beklagte beizuziehen.
Der OGH hat auch bereits ausgesprochen, dass bei einem Begehren, mit dem – wie hier – sowohl die Unterfertigung des Wohnungseigentumsvertrags unter Anpassung der Miteigentumsanteile sämtlicher Miteigentümer der Liegenschaft an die Parifizierung und deren Verbücherung als auch die (erstmalige) Begründung von Wohnungseigentum an den danach gegebenen Miteigentumsanteilen (mit denen Wohnungseigentum bisher nicht verbunden war) angestrebt wird, wegen der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses insgesamt eine einheitliche Streitpartei (notwendige Streitgenossenschaft) vorliegt. Der von der Judikatur anders beurteilte Fall, dass die Klage auf Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts nicht auf § 43 Abs 1 WEG, sondern auf einen vertraglichen Anspruch gestützt wird, liegt hier nicht vor. Die von der Revisionswerberin zitierten Rechtssätze haben entweder die Stellung des Wohnungseigentumsbewerbers und nicht der Miteigentümer der Liegenschaft (RIS-Justiz RS0037911; RS0035550) oder das Verhältnis des Haftpflichtversicherers zum Haftpflichtversicherten (RIS-Justiz RS0035503) zum Gegenstand und sind hier nicht anwendbar.
Bei einer notwendigen Streitgenossenschaft haben die von einem Streitgenossen gegen den Willen des anderen vorgenommenen Prozesshandlungen keine rechtliche Wirkung. Die Dritt- bis Sechstkläger haben sich sowohl im Berufungs- als auch im Revisionsverfahren beteiligt und dadurch deutlich zu erkennen gegeben, dass die Zurücknahme der Klage durch die Erstklägerin und den Zweitkläger nicht ihrem Willen entspricht. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist das Berufungsgericht daher zu Recht davon ausgegangen, dass sie nicht wirksam erfolgte und daher im Verfahren unbeachtlich ist.
Klagegrund nach § 43 WEG ist die Säumnis des Wohnungseigentumsorganisators mit der Erfüllung der ihn gem § 37 Abs 2 Z 2 WEG treffenden Pflichten. Die Beweislast dafür, dass der Wohnungseigentumsorganisator säumig ist, trifft den Wohnungseigentumswerber grundsätzlich nur insoweit, als es sich um objektive Kriterien handelt. Nach den Feststellungen ist das Gebäude seit Jahren fertiggestellt, wobei die (letzte) Fertigstellungsanzeige bereits am 23. 12. 2013 erfolgte, sodass an der Säumigkeit des Wohnungseigentumsorganisators objektiv nicht zu zweifeln ist. Ob die Beklagte auch als Wohnungseigentumsorganisatorin angesehen werden könnte, hat das Berufungsgericht mit Verweis auf deren Stellung als Miteigentümerin letztlich ohnedies ausdrücklich offengelassen; auf die von ihm behandelte Säumnis der Beklagten mit der Unterfertigung des Wohnungseigentumsvertrags kommt es für den aus § 43 Abs 1 WEG abgeleiteten Anspruch aber nicht mehr an. Dass die Kläger ihren Verpflichtungen (Zahlungen) nachgekommen sind und ihnen die Objekte zur Nutzung übergeben wurden, ist von der Beklagten nie in Zweifel gezogen worden.