Dass der Unfallversicherer gegenüber degenerativen Veränderungen Abgrenzungen des Deckungsschutzes vornimmt, ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht unerwartet; die gegenständliche Begrenzung ist daher weder objektiv ungewöhnlich noch ist sie im Text „versteckt“; ein durchschnittlich sorgfältiger Leser kann sie schon im Hinblick auf die Überschrift zu Art C.2 „Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes“ dort finden, wo sie zu vermuten ist; entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht liegt im hier zu beurteilenden Fall keine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB vor: zum einen besteht keine dispositive Regelung, an der man sich in dieser Hinsicht orientieren könnte; zum anderen erfolgt der Ausschluss von Bandscheibenschäden vom Versicherungsschutz, um in diesem Bereich typischerweise auftretenden Abgrenzungsproblemen von Unfallfolgen zu degenerativen und anlagebedingten Vorschädigungen von vornherein zu begegnen; vor diesem Hintergrund führt es auch nicht zu einer unsachlichen Benachteiligung des Versicherungsnehmers, dass der Unfallversicherer Bandscheibenvorfälle, die eine Verschlimmerung schon bestehender Krankheitserscheinungen – und somit einer der Krankenversicherung zuzuordnenden Gesundheitsschädigung – darstellen, vom Versicherungsschutz ausnimmt
GZ 7 Ob 86/17y, 05.07.2017
Zwischen den Streitteilen besteht ein Unfallversicherungsvertrag, dem die „Bedingungen für die Unfallversicherung“ (UVB 2009) zugrunde liegen, deren wesentliche Bedingungen wie folgt lauten:
„Abschnitt A: Versicherungsschutz
Artikel A.1
Gegenstand der Versicherung
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz, wenn dem Versicherten ein Unfall (Art A.6) zustößt.
[...]
Artikel A.6
Begriff des Unfalles
1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine körperliche Gesundheitsschädigung oder den Tod erleidet.
[...]
Abschnitt C: Begrenzungen des Versicherungsschutzes
[…]
Artikel C.2
Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
[...]
5. Für Bandscheibenvorfälle wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind und es sich nicht um eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestandenen Krankheitserscheinungen handelt.“
OGH: Der OGH hatte nahezu wortgleiche Versicherungsbedingungen bereits zu beurteilen: So legte er den Begriff „direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule“ dahin aus, dass damit jedes Ereignis zu verstehen sei, das plötzlich von außen unmittelbar die Wirbelsäule beeinflusst, wobei ein Direktkontakt der Wirbelsäule mit einem festen Körper nicht vorausgesetzt ist. In der Entscheidung 7 Ob 135/09t [Art 21 U500] führte der OGH aus, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer unter dem Begriff „Krankheitserscheinungen“ zwanglos jedenfalls (auch) die degenerativen Veränderungen der Bandscheiben verstehe, die über das normale altersbedingte Ausmaß hinausgehen. Es bestehe dadurch ein von der Norm abweichender Zustand, der grundsätzlich Beschwerden verursache und damit im Alltag als krankhaft bezeichnet werde. Ob der Einzelne die degenerativen Veränderungen auch tatsächlich schmerzhaft wahrnehme und für behandlungsbedürftig halte, sei dabei nicht von Bedeutung.
Vor dem Hintergrund dieser Rsp und dem festgestellten Sachverhalt bejahte das Berufungsgericht zutreffend eine direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule, aber auch die Verschlimmerung der bereits vor dem Unfall bestehenden Krankheitserscheinungen. Folgerichtig verneinte es – ausgehend von der Bedingungslage – die Deckungspflicht der Beklagten, wogegen sich die Revision des Klägers nicht wendet.
Der Kläger hält aber seine Argumentation aufrecht, dass die Bedingung überraschend nach § 864a ABGB und gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB sei.
Nach der der Inhaltskontrolle vorangehenden Geltungskontrolle nach § 864a ABGB werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in AGB oder in Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet, nicht Vertragsbestandteil, wenn sie für den anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen nach den Umständen, va nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht zu rechnen brauchte, es sei denn, der eine Vertragsteil hätte den anderen besonders darauf hingewiesen. Verstößt eine Vertragsbestimmung gegen diese Vorschrift, so gilt der Vertrag ohne sie.
Objektiv ungewöhnlich ist nur eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der sie also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte. Der Klausel muss ein Überraschungs- und Übertölpelungseffekt innewohnen. Insbesondere dann, wenn nur ein beschränkter Adressatenkreis angesprochen wird, kommt es auf die Branchenüblichkeit und den Erwartungshorizont der angesprochenen Kreise an. Die Ungewöhnlichkeit eines Inhalts ist nach dem Gesetzestext objektiv zu verstehen. Die Subsumtion hat sich an der Verkehrsüblichkeit beim betreffenden Geschäftstyp zu orientieren. Ein Abstellen auf subjektive Erwartungen gerade für den anderen Teil ist daher ausgeschlossen.
Jedem Versicherungsnehmer muss das Wissen zugemutet werden, dass gewisse Begrenzungsnormen einem Unfallversicherungsvertrag zugrunde liegen. Dem Versicherer steht es frei, bestimmte Risiken vom Versicherungsschutz auszunehmen. Voraussetzung ist, dass dies für den Versicherungsnehmer klar erkennbar geschieht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat daher grundsätzlich mit Risikoausschlüssen und -einschränkungen zu rechnen.
Bandscheibenschädigungen als Gesundheitsschädigungen sind grundsätzlich dem Krankheitsbereich und damit der Krankenversicherung zuzurechnen. Sie entstehen auch ohne äußere Einwirkung aufgrund schicksalhafter oder anlagebedingter Abnützungserscheinungen oder degenerativer Vorgänge im Körper. Zahlreiche Unfallversicherungsbedingungen – wie auch die Musterbedingungen – schließen deshalb bestimmte Bandscheibenschäden vom Versicherungsschutz aus.
Dass der Unfallversicherer gegenüber degenerativen Veränderungen Abgrenzungen des Deckungsschutzes vornimmt, ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht unerwartet. Die gegenständliche Begrenzung ist daher weder objektiv ungewöhnlich noch ist sie im Text „versteckt“. Ein durchschnittlich sorgfältiger Leser kann sie schon im Hinblick auf die Überschrift zu Art C.2 „Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes“ dort finden, wo sie zu vermuten ist.
Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. § 879 Abs 3 ABGB geht von einem sehr engen Begriff der „Hauptleistung“ aus. Für Versicherungsverträge gibt es den Kernbereich der Leistungsumschreibung, der kontrollfrei ist. Kontrollfrei ist in Allgemeinen Versicherungsbedingungen jedenfalls die Festlegung der Versicherungsart und die Prämienhöhe. Im Übrigen ist die Leistungsbeschreibung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Inhaltskontrolle zugänglich, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich um die Stufe der primären Umschreibung der versicherten Gefahr oder um Risikoausschlüsse handelt. Kontrollmaßstab für die Leistungsbeschreibung außerhalb des Kernbereichs sind die berechtigten Deckungserwartungen des Versicherungsnehmers.
Bei der Beurteilung, ob eine in AGB oder in einem Vertragsformblatt enthaltene Bestimmung eine „gröbliche“ Benachteiligung eines Vertragspartners bewirkt, hat sich der Rechtsanwender am dispositiven Recht als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren. Nach stRsp können Abweichungen vom dispositiven Recht uU schon dann eine gröbliche Benachteiligung sein, wenn sich dafür keine sachliche Rechtfertigung ins Treffen führen lässt. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Bei der Angemessenheitsprüfung nach § 879 Abs 3 ABGB ist objektiv auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Für diesen Zeitpunkt ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen.
Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht liegt im hier zu beurteilenden Fall keine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB vor. Zum einen besteht keine dispositive Regelung, an der man sich in dieser Hinsicht orientieren könnte. Zum anderen erfolgt der Ausschluss von Bandscheibenschäden vom Versicherungsschutz, um in diesem Bereich typischerweise auftretenden Abgrenzungsproblemen von Unfallfolgen zu degenerativen und anlagebedingten Vorschädigungen von vornherein zu begegnen. Vor diesem Hintergrund führt es auch nicht zu einer unsachlichen Benachteiligung des Versicherungsnehmers, dass der Unfallversicherer Bandscheibenvorfälle, die eine Verschlimmerung schon bestehender Krankheitserscheinungen – und somit einer der Krankenversicherung zuzuordnenden Gesundheitsschädigung – darstellen, vom Versicherungsschutz ausnimmt.