Die Anwendung dieser Norm setzt voraus, dass eine Erfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt unterblieben ist; ein solcher Sachverhalt ist hier aber nicht zu beurteilen, weil die Beklagte der Stop-Loss-Order bei Eintritt der gesetzten Bedingung unstrittig zeitgerecht nachkam
GZ 3 Ob 39/17g, 04.07.2017
OGH: Der Versuch der Kläger, die Bestimmung des § 919 2. Satz ABGB auf die erteilte Stop-Loss-Order anzuwenden, muss scheitern. § 919 ABGB betrifft relative Fixgeschäfte, die dadurch charakterisiert sind, dass die Leistung auch nach Verstreichen des fest bestimmten Erfüllungszeitpunkts grundsätzlich noch erbracht werden könnte. Die Anwendung der Norm setzt daher voraus, dass eine Erfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt unterblieben ist. Ein solcher Sachverhalt ist hier aber nicht zu beurteilen, weil die Beklagte der Stop-Loss-Order bei Eintritt der gesetzten Bedingung unstrittig zeitgerecht nachkam.