Die Kondiktion ist auf Erstattung des durch die Leistung verschafften Vorteils gerichtet; der Vorteil kann in verschiedenen Arten entstehen: Auch der Besitz ist, abgesehen von seinem Schutz, eine günstige rechtliche Lage, und es entspricht dem Wesen der Kondiktion, dass der Empfänger verpflichtet ist, nach Möglichkeit den vorigen Stand zugunsten des Leistenden – insbesondere durch Rückgabe der grundlos geleisteten Sache – wiederherzustellen; hier macht der Kläger ein Forderungsrecht geltend, nämlich das Recht auf Verschaffung der Nutzung an der Wohnung im Haus der Beklagten entsprechend dem Kaufvertrag; dass der Kläger dadurch kein dingliches Recht erlangen mag, kann dahingestellt bleiben; nach der Rsp bewirken nämlich auch Forderungsrechte – hier das Nutzungsrecht aufgrund eines Kaufvertrags – eine (vermögenswerte) Zuweisung eines Rechtsguts, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bereicherungsrechtlich rückforderbar ist
GZ 10 Ob 15/17d, 18.07.2017
Der Vater und Rechtsvorgänger der Beklagten errichtete im Jahr 1978 in K***** auf seiner Liegenschaft ein Wohnhaus. Zur Finanzierung des Baus wollte der Vater der Beklagten die Wohnung im ersten Stock eigentlich vermieten. Der Kläger, ein deutscher Staatsbürger, war an einem Kauf interessiert. Nach mehreren Gesprächen einigten sich der Vater der Beklagten und der Kläger schließlich, dass der Kläger die Wohnung kauft. Bei Abschluss des Vertrags war den Parteien bewusst, dass eine ordentliche Durchführung der Eigentumsübertragung nicht möglich sein wird, weil es aufgrund der damaligen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes (T-GVG) für deutsche Staatsangehörige praktisch unmöglich war, Eigentum an Grund und Boden in Tirol zu erwerben. Sie verzichteten deshalb auf die Errichtung eines schriftlichen Kaufvertrags und die Anzeige des Geschäfts bei der Grundverkehrsbehörde. Beiden Parteien war die mündlich getroffene und mit Handschlag bekräftigte Vereinbarung genug. Der Vater der Beklagten hat auch nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1995 und nach entsprechenden Änderungen des T-GVG nie mehr daran gedacht, einen schriftlichen Kaufvertrag errichten und diesen grundbücherlich durchführen zu lassen.
Die Revisionswerber halten in der Revision weiters ihre Rechtsansicht aufrecht, dass die Aufgabe des Besitzes keine vermögenswerte Leistung iSd § 1435 ABGB darstelle, sodass es an einer Vermögensverschiebung als Voraussetzung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs fehle.
OGH: Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend ausgeführt, dass zu 1 Ob 663/85 in einem gleichgelagerten Fall ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch anerkannt wurde. Leistet der Verpflichtete aufgrund eines (nur) noch mit außerordentlicher Revision bekämpfbaren Urteils, und erhebt er dieses Rechtsmittel auch, so kann der dem Gläubiger erkennbare Sinn und Zweck der Leistung nur sein, die mögliche Zwangsvollstreckung durch den Gegner zu vermeiden und nur für den Fall zu leisten, dass das Urteil des Berufungsgerichts Bestand hat. In einem solchen Fall ist die Rückforderung des Geleisteten bei Erfolg der außerordentlichen Revision wegen Wegfalls der Leistungsgrundlage zulässig.
Die Kondiktion ist auf Erstattung des durch die Leistung verschafften Vorteils gerichtet. Der Vorteil kann in verschiedenen Arten entstehen: Auch der Besitz ist, abgesehen von seinem Schutz, eine günstige rechtliche Lage, und es entspricht dem Wesen der Kondiktion, dass der Empfänger verpflichtet ist, nach Möglichkeit den vorigen Stand zugunsten des Leistenden – insbesondere durch Rückgabe der grundlos geleisteten Sache – wiederherzustellen. Hier macht der Kläger ein Forderungsrecht geltend, nämlich das Recht auf Verschaffung der Nutzung an der Wohnung im Haus der Beklagten entsprechend dem Kaufvertrag. Dass der Kläger dadurch kein dingliches Recht erlangen mag, kann dahingestellt bleiben. Nach der Rsp bewirken nämlich auch Forderungsrechte – hier das Nutzungsrecht aufgrund eines Kaufvertrags – eine (vermögenswerte) Zuweisung eines Rechtsguts, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bereicherungsrechtlich rückforderbar ist.
Den Beklagten wurde die Liegenschaft in Kenntnis des Sachverhalts über die Vereinbarung zwischen dem Kläger und ihrem Vater übergeben. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Übergabsvertrag selbst, sondern auch daraus, dass sie im – iZm dem Vorverfahren eingeleiteten – Exekutionsverfahren als Rechtsnachfolger ihres Vaters die Räumung der Wohnung durch den Kläger forderten. Der Kläger übergab die Wohnung unter dem Druck des bevorstehenden Räumungstermins den Beklagten. Diese sind schon daher als Leistungsempfänger zur Rückstellung verpflichtet. Einer Auseinandersetzung mit dem auch in der Revision aufrecht erhaltenen Einwand, dass die Beklagten im Rahmen des Übergabsvertrags nur eine Erfüllungsübernahme iSd § 1404 ABGB mit ihrem Vater vereinbart hätten, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.