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Zivilrecht

OGH: Zur Sicherstellung nach § 1170b ABGB

Eine„Finanzierungszusage“ der das Bauprojekt finanzierenden Bank ist kein Sicherungsmittel iSd § 1170b ABGB

21. 08. 2017
Gesetze:   § 1170b ABGB, § 1052 ABGB, § 880a ABGB
Schlagworte: Werkvertrag, Bauvertrag, Werklohn, Entgelt, Sicherstellung, Höhe, Sicherungsmittel, Bankgarantie

 
GZ 7 Ob 67/17d, 05.07.2017
 
OGH: § 1170b ABGB soll den Insolvenzrisiken im Bau- und Baunebengewerbe entgegenwirken. Er sieht eine gesetzliche, vertraglich nicht abdingbare Sicherstellungspflicht des Werkbestellers unabhängig von der Unsicherheitseinrede des § 1052 ABGB vor, also unabhängig von einer Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse und Kenntnis davon. Kommt der Werkbesteller dem Sicherstellungsverlangen des Werkunternehmers nicht, nicht rechtzeitig oder unzureichend nach, so kann dieser die Erbringung seiner Leistung verweigern und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die Vertragsaufhebung erklären. Das Recht, Sicherstellung zu begehren, steht dem Werkunternehmer auch bei mangelhafter Bauleistung zu. Als Sicherungsmittel werden Bargeld, Bareinlagen, Sparbücher, Bankgarantien und Versicherungen angeführt. Grundsätzlich sollen „nur“ diese in Betracht kommen, also Vermögenswerte, die eine rasche und günstige Verwertung ermöglichen, nicht jedoch bewegliche Sachen oder eine Hypothek.
 
Die Obliegenheit des Werkbestellers, auf Verlangen des Unternehmers eine Sicherstellung zu geben, wird mit dem Vertragsabschluss begründet und besteht bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts. Die Höhe der Sicherstellung ist zweifach begrenzt: Einerseits mit der Höhe des noch ganz oder teilweise ausstehenden Entgelts, andererseits ist eine absolute Höchstgrenze von 20 % (bei kurzfristig innerhalb von 3 Monaten zu erfüllenden Verträgen von 40 %) vorgesehen. Maßgebend ist stets (sowohl für die prozentuelle Berechnung als auch für die Beschränkung durch das noch ausstehende Entgelt) das vereinbarte Gesamtentgelt, nicht bloß der noch ausstehende Teil desselben oder die nicht fälligen Teil- oder Abschlagszahlungen. Die höhenmäßige Begrenzung der Sicherstellung durch das „noch ausstehende Entgelt“ führt nur dann zu einer Reduktion der absoluten Höchstgrenze von 20 bzw 40 %, wenn diese den insgesamt noch ausständigen Vergütungsanspruch übersteigt. Eine automatische aliquote Verringerung der Sicherstellung bei Eingang von Teilzahlungen ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht geboten. Auch bei Verrechnung in Abschnitten ist die Sicherstellung nicht nur für das für den jeweils begonnenen Bauabschnitt vereinbarte und ausstehende Entgelt zu leisten, sondern für das noch ausstehende Gesamtentgelt.
 
Ein Protokoll über eine Besprechung zwischen dem Werkbesteller und den Vertretern der das Bauprojekt finanzierenden Banken über die allgemeine Projektfinanzierung ist kein Vermögenswert, der in irgendeiner Weise eine Verwertung ermöglicht. Einer derartigen „Finanzierungszusage“ fehlt jegliche Eignung als Sicherungsmittel iSd § 1170b ABGB.
 
 

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