Steht fest, dass dann, wenn ein Baustellenkoordinator bestellt worden wäre, Gefahren iZm dem Glasdach aufgefallen, dieses geprüft und Sicherheitsmaßnahmen, wie etwa die Absicherung mit Kanthölzern oder Schalttafeln festgelegt worden wäre bzw alternativ ein Betretungsverbot für die Glasdachkonstruktion vorzusehen gewesen wäre, kann nicht zweifelhaft sein, dass der eingetretene Gesundheitsschaden im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Verletzung der Pflichten nach dem BauKG steht; es ist das BauKG daher als Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer iSd § 1311 ABGB anzusehen und verdrängt als lex specialis die früher auf die Fürsorgepflicht des Werkbestellers gem § 1169 ABGB gestützte Koordinationspflicht des Bauherrn; bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er nach stRsp selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben
GZ 1 Ob 98/17v, 28.06.2017
OGH: Steht – wie im vorliegenden Fall – fest, dass dann, wenn ein Baustellenkoordinator bestellt worden wäre, Gefahren iZm dem Glasdach aufgefallen, dieses geprüft und Sicherheitsmaßnahmen, wie etwa die Absicherung mit Kanthölzern oder Schalttafeln festgelegt worden wäre bzw alternativ ein Betretungsverbot für die Glasdachkonstruktion vorzusehen gewesen wäre, kann nicht zweifelhaft sein, dass der eingetretene Gesundheitsschaden im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Verletzung der Pflichten nach dem BauKG steht. § 1 Abs 1 BauKG legt selbst die Zielsetzung des Gesetzes offen: Es soll Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten gewährleisten (die Materialien sprechen gar von einer Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes). Das benannte Schutzgut „Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer“ wird auch in anderen Normen des BauKG wiederholt (§ 7 [mehrfach], § 8 Abs 2). Es ist das BauKG daher als Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer iSd § 1311 ABGB anzusehen und verdrängt als lex specialis die früher auf die Fürsorgepflicht des Werkbestellers gem § 1169 ABGB gestützte Koordinationspflicht des Bauherrn. Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er nach stRsp selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben.
Für den Revisionswerber ist daher mit dem bloßen Verweis auf die Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts nichts gewonnen. Auch wenn er ausführt, es ginge abstrakter formuliert um die Frage, ob eine Haftung nach dem BauKG bestehen könne, wenn es trotz einer aufeinanderfolgenden Anwesenheit von Arbeitnehmern auf einer Baustelle zu keiner Gefahrenerhöhung komme und es sich um eine „offensichtliche Gefahr“ handle, es ginge also „um den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Nichtbestellen eines Baustellenkoordinators und eines eingetretenen Unfalls aufgrund offensichtlicher Gefahren“, gelingt es ihm nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuwerfen. Angesichts der Feststellungen, dass die Art des Glases (erst) bei genauem Hinsehen vom Kläger erkannt worden wäre, kann von einer offenkundigen Gefahr nicht gesprochen werden. Auch steht gar nicht fest, dass es trotz aufeinanderfolgender Anwesenheit von Arbeitnehmern mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle zu keiner Gefahrenerhöhung gekommen war. Unabhängig davon stellt das BauKG (bloß) darauf ab, dass (gleichzeitig oder aufeinanderfolgend) Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle tätig sind (§ 3 Abs 1 BauKG). Einen Vergleich zwischen einer (fiktiven) Situation, wenn alle auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer zu einem Unternehmen gehörten, und jener, wie sie dann besteht, wenn die Arbeitnehmer verschiedenen Unternehmen (Arbeitgebern) zuzuordnen sind, und eine allein durch diesen Umstand (konkret vorliegende) Gefahrenerhöhung fordert das Gesetz nicht.
Im letzten Teil der Revision versucht der Nebenintervenient die von den Vorinstanzen vorgenommene Verschuldensteilung (gleichteilige Gewichtung des Verschuldens) anzugreifen. Aus dem von ihm unterstellten Alleinverschulden will er ableiten, dass deswegen, weil sich bei einem solchen alleinverschuldeten Unfall der Schutzzweck des BauKG nicht verwirklicht habe, die Nichtbestellung eines Baustellenkoordinators auch nicht haftungsbegründend sein könne. Damit geht er erneut an den Feststellungen und dem Schutzzweck des Gesetzes vorbei.
Die unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze und ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, erfolgte Beurteilung des Mitverschuldens des Geschädigten (50%) kann wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden.