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Zivilrecht

OGH: § 1301 ABGB, § 1302 ABGB – zur Haftung mehrerer Täter

§ 1302 ABGB stellt zwar bei der Anordnung der Solidarhaftung trotz Bestimmbarkeit der Anteile auf die vorsätzliche Mittäterschaft ab; die Solidarhaftung ist aber nach der Rsp auch schon dann gerechtfertigt, wenn zwar kein gemeinschaftlicher Schädigungsvorsatz bestand, zwischen den mehreren Personen aber Einvernehmen über die Begehung einer rechtswidrigen Handlung herrschte und diese Handlung für den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war; Gemeinschaftlichkeit iSd § 1301 ABGB kann also auch dann vorliegen, wenn zwischen den Tätern zwar kein Einvernehmen über die Schädigung gegeben ist, wohl aber über die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens, bei dessen Verwirklichung eine nicht beabsichtigte Schädigung erfolgt; der Vorsatz iSd § 1302 Satz 2 ABGB braucht sich also nicht auf den vollen Schadenserfolg zu erstrecken, sondern muss nur auf eine Rechtsverletzung oder Schädigung gerichtet sein, um die Haftung auch für weitere, daraus entspringende Schäden zu begründen

21. 08. 2017
Gesetze:   § 1301 ABGB, § 1302 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Haftung mehrerer Täter, Solidarhaftung, Mittäter, Nebentäter, Gemeinschaftlichkeit, Vorsatz

 
GZ 5 Ob 34/17m, 20.07.2017
 
OGH: Die Haftung mehrerer Täter regeln die §§ 1301, 1302 ABGB. Nach § 1301 ABGB können für einen widerrechtlich zugefügten Schaden mehrere Personen verantwortlich werden, „indem sie gemeinschaftlich, unmittelbarer oder mittelbarer Weise, durch Verleiten, Drohen, Befehlen, Helfen, Verhehlen udgl oder auch nur durch Unterlassen der besonderen Verbindlichkeit das Übel zu verhindern, dazu beigetragen haben“. Nach § 1302 ABGB verantwortet in einem solchen Falle, wenn die Beschädigung in einem Versehen gegründet ist und die Anteile sich bestimmen lassen, jeder nur den durch sein Versehen verursachten Schaden. Wenn aber der Schaden vorsätzlich zugefügt worden ist oder wenn die Anteile der Einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen, so haften alle für einen und einer für alle.
 
Diese Bestimmungen regeln die Haftung von Mittätern und diesen gleichzustellenden Teilnehmern (Anstiftern, Beihelfern etc) sowie Nebentätern. Nebentäter handeln unabhängig voneinander, Mittäter hingegen gemeinschaftlich und vorsätzlich. Mittäter haften – unabhängig davon, ob sich die von ihnen verursachten Anteile bestimmen lassen oder nicht – solidarisch. § 1302 ABGB stellt zwar bei der Anordnung der Solidarhaftung trotz Bestimmbarkeit der Anteile auf die vorsätzliche Mittäterschaft ab. Die Solidarhaftung ist aber nach der Rsp auch schon dann gerechtfertigt, wenn zwar kein gemeinschaftlicher Schädigungsvorsatz bestand, zwischen den mehreren Personen aber Einvernehmen über die Begehung einer rechtswidrigen Handlung herrschte und diese Handlung für den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war. Gemeinschaftlichkeit iSd § 1301 ABGB kann also auch dann vorliegen, wenn zwischen den Tätern zwar kein Einvernehmen über die Schädigung gegeben ist, wohl aber über die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens, bei dessen Verwirklichung eine nicht beabsichtigte Schädigung erfolgt. Der Vorsatz iSd § 1302 Satz 2 ABGB braucht sich also nicht auf den vollen Schadenserfolg zu erstrecken, sondern muss nur auf eine Rechtsverletzung oder Schädigung gerichtet sein, um die Haftung auch für weitere, daraus entspringende Schäden zu begründen. Der Vorwurf, vorsätzlich gemeinsam ein unerlaubtes Ziel verfolgt zu haben, rechtfertigt es, alle Beteiligten zunächst ohne weitere Prüfung ihrer Kausalität für den entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. Nur in den Fällen, in denen sich die mangelnde Kausalität des Verhaltens des in Anspruch genommenen „Mittäters“ ausdrücklich nachweisen lässt, wird die Haftung nach §§ 1301, 1302 ABGB ausgeschlossen.
 
Das Berufungsgericht qualifizierte die Beklagten als Mittäter, weil zwar kein Einvernehmen über die konkrete Schädigung des Klägers (Körperverletzung), wohl aber über die gemeinsame Durchführung einer rechtswidrigen, im Hinblick auf den eingetretenen Schaden konkret gefährlichen Handlung bestanden habe. Die Beklagten hätten nämlich trotz ihrer Entdeckung nicht sogleich vom Versuch, das Osterfeuer anzuzünden, abgelassen, sondern sich aktiv der Gefahrenabwehr durch den Kläger und anderer Personen widersetzt. Dabei sei für die Beklagten leicht ersichtlich gewesen, dass der Kläger als Grundstückseigentümer wie auch andere zur brauchtumsgemäßen Abwehr des vorzeitigen Anzündens des Osterfeuers anwesende Personen versuchen würden, das rechtswidrige Handeln der Beklagten zu verhindern. In der gegebenen Situation (unkontrolliertes Hantieren mit Benzin und Feuer bei Dunkelheit und Nässe in unmittelbarer Nähe mehrerer Personen bei gleichzeitiger gewisser Alkoholisierung der Beteiligten) sei mit der Körperverletzung eines Beteiligten nicht nur entfernt, sondern durchaus mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Daher sei von einer gemeinsamen Durchführung einer rechtswidrigen, in der gegebenen Situation für den eingetretenen Schaden auch konkret gefährlichen Handlung auszugehen.
 
Das Berufungsgericht hat damit die zur Haftung von Mittätern entwickelten Grundsätze zutreffend dargestellt und auf den vorliegenden Einzelfall jedenfalls vertretbar angewandt. Dessen Beurteilung, aus dem Verhalten der (einzelnen) Beklagten sei deren Einvernehmen darüber abzuleiten, gemeinsam (auch) körperlichen Widerstand gegen die aufgrund der gefährlichen Situation berechtigten Abwehrhandlungen des Klägers und anderer Personen zu leisten, ist nicht zu beanstanden. Das gemeinsame Vorhaben der Beklagten beschränkte sich demnach nicht auf das Betreten der fremden Liegenschaft und den Versuch des vorzeitigen Anzündens unter besonders gefährlichen Bedingungen. Die Verwendung von Brandbeschleunigern, wie etwa Benzin, ist aus Sicherheitsgründen auch bei einem an sich zulässigen Brauchtumsfeuer verboten (§ 4 Abs 1 BrauchtumsfeuerVO). Das Einvernehmen der Beklagten umfasste vielmehr auch das – durch das lokale Brauchtum nicht zu rechtfertigende – Leisten gewaltsamen Widerstands gegen adäquate Abwehrmaßnahmen. Dieses Verhalten war in der gegebenen Situation zweifellos konkret gefährlich für den eingetretenen Personenschaden. Da die Verletzung des Klägers in diesem Sinn also nicht durch ein von einzelnen Gruppenmitgliedern jeweils für sich und unabhängig vom gemeinsamen Vorhaben gesetzte Verhalten entstand, haben hier neben dem Zweitbeklagten auch der Erst-, Dritt- und Viertbeklagte solidarisch zu haften.
 
 

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