Soweit der Revisionswerber ins Treffen führt, dass die Bauarbeiten iZm einer projektierten Erweiterung stehen, ist darauf hinzuweisen, dass das Tatbestandsmerkmal des "Änderns" nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO nicht erst erfüllt ist, wenn die Änderungsmaßnahme abgeschlossen ist, sondern vielmehr bereits gegeben ist, wenn mit der Herstellung der die Änderung der Betriebsanlage bezweckenden Maßnahme begonnen wird
GZ Ra 2017/04/0047, 29.06.2017
VwGH: Unter "Änderung" einer genehmigten Betriebsanlage iSd § 81 Abs 1 GewO ist jede durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte, bauliche oder sonstige, die Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zu verstehen, durch die sich die im § 74 Abs 2 Z 1 bis Z 5 GewO bezeichneten Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Auswirkungen ergeben können.
Soweit der Revisionswerber ins Treffen führt, dass die Bauarbeiten iZm einer projektierten Erweiterung stehen, ist darauf hinzuweisen, dass das Tatbestandsmerkmal des "Änderns" nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO nicht erst erfüllt ist, wenn die Änderungsmaßnahme abgeschlossen ist, sondern vielmehr bereits gegeben ist, wenn mit der Herstellung der die Änderung der Betriebsanlage bezweckenden Maßnahme begonnen wird.
Interpretiert man das Zulässigkeitsvorbringen dahin, es seien nur Sanierungs- und Renovierungsarbeiten durchgeführt worden, die keine Änderung nach § 81 GewO darstellten, ist Folgendes auszuführen:
Nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses hat der Revisionswerber nicht bestritten, dass Lade- und Abtransporttätigkeiten unter Verwendung von LKWs, Containern und Mulden erfolgt seien, die vom Genehmigungskonsens nicht umfasst gewesen seien. Zum Vorbringen des Revisionswerbers, in einem Fall habe es sich lediglich um die Reparatur eines LKW gehandelt, führte das VwG aus, dass zusätzlich Rollcontainer abgeladen worden seien und ein voll mit Altmetall beladener LKW das Betriebsgelände verlassen habe, obwohl lediglich die Sammlung und Lagerung von Bleiakkumulatoren genehmigt sei, deren Übernahme lediglich händisch und mit händisch betriebenem Hubwagen erlaubt sei.
Das Zulässigkeitsvorbringen, die einmalige Lagerung einer (zerlegten) Tribüne könne keine betriebliche Tätigkeit darstellen, ist vor dem Hintergrund der Feststellungen des VwG, wonach zum Tatzeitpunkt neben der Lagerung einer zerlegten Tribüne auch (andere) Metallteile in verschiedensten Größen mit einem LKW-Kran auf Container verladen wurden, nicht relevant.