§ 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG räumt dem Nachbarn nur insofern subjektiv-öffentliche Rechte ein, als die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan und den Baubauungsrichtlinien gefordert werden kann, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist; mit dem Vorbringen, die Parkplätze seien auf einer Zufahrt genehmigt worden, wofür der Revisionswerber ein im Bebauungsplan "vorgesehenes" Servitutsrecht habe, wird hingegen eine Verletzung von Privatrechten geltend gemacht, die der Erteilung einer Baubewilligung nicht entgegensteht
GZ Ra 2017/06/0088, 01.06.2017
VwGH: § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG räumt dem Nachbarn nur insofern subjektiv-öffentliche Rechte ein, als die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan und den Baubauungsrichtlinien gefordert werden kann, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Mit dem Vorbringen, die Parkplätze seien auf einer Zufahrt genehmigt worden, wofür der Revisionswerber ein im Bebauungsplan "vorgesehenes" Servitutsrecht habe, wird hingegen eine Verletzung von Privatrechten geltend gemacht, die der Erteilung einer Baubewilligung nicht entgegensteht.
Die Revision rügt in ihrer Zulässigkeitsbegründung einerseits, die Parkplätze seien "trotz einer Projektänderung mit Verzicht auf Parkplätze im Nahbereich der Grundgrenze des Nachbarn" aufrechterhalten worden, andererseits bringt sie vor, dem Verfahren wäre eine in einem anderen Verfahren vorgenommene Projektänderung zugrunde gelegt worden, die im baubehördlichen Verfahren vom Bewilligungswerber nicht vorgenommen worden wäre. Abgesehen davon, dass damit keine Verletzung subjektivöffentlicher Rechte des Revisionswerbers geltend gemacht wird, übersieht die Revision, dass die vom Bewilligungswerber im gewerberechtlichen Verfahren getätigten Projektänderungen ua betreffend die Pkw-Abstellplätze auch in das baurechtliche Verfahren "Eingang" gefunden hatten. Darüber hinaus traf das LVwG eindeutige Feststellungen, dass auf dem Grundstück Nr x4 sieben Pkw-Stellplätze errichtet würden und die ursprünglich projektierten Parkplätze auf den Grundstücken Nr x3 und Nr x1 entfielen.