Die Ausnahmebestimmung des § 23 Abs 4 NAG 2005 kommt nicht zum Tragen, wenn dem in Österreich niedergelassenen Vater die Pflege und Erziehung nicht allein zukommt
GZ Ra 2017/22/0015, 31.05.2017
VwGH: Der VwGH hat bereits klargestellt, dass die Ausnahmebestimmung des § 23 Abs 4 NAG 2005 nicht zum Tragen kommt, wenn dem in Österreich niedergelassenen Vater die Pflege und Erziehung nicht allein zukommt.