Das VwG hat auch eine Zurückweisungsentscheidung gem § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, wobei der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis die "Sache" des bekämpften Bescheides ist; dazu gehört jedenfalls die Frage der Zulässigkeit eines Verbesserungsauftrages gem § 13 Abs 3 AVG und die Angemessenheit der von der Behörde gesetzten Frist zur Vornahme einer Mängelbehebung
GZ Ra 2016/22/0107, 31.05.2017
Die Behörde hat den gegenständlichen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Mitbeteiligte innerhalb der gewährten Frist einem Mängelbehebungsauftrag gem § 13 Abs 3 AVG iVm § 19 Abs 3 NAG nicht nachgekommen sei.
VwGH: Wenn die vor dem VwG belBeh einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das VwG hat jedoch auch eine Zurückweisungsentscheidung gem § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, wobei der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis die "Sache" des bekämpften Bescheides ist. Dazu gehört jedenfalls die Frage der Zulässigkeit eines Verbesserungsauftrages gem § 13 Abs 3 AVG und die Angemessenheit der von der Behörde gesetzten Frist zur Vornahme einer Mängelbehebung. Das VwG hat allerdings weder die Zulässigkeit des Verbesserungsauftrages noch die Angemessenheit der Mängelbehebungsfrist beurteilt, sondern den Zurückweisungsbescheid wegen eines von ihm angenommenen Begründungsmangels behoben. Dazu ist es jedoch nicht berechtigt. Vielmehr hat das VwG nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache (vorliegend somit: über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung) selbst zu entscheiden. Dass die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung gem § 28 Abs 3 VwGVG vorlagen, ergibt sich aus dem in Revision gezogenen Erkenntnis nicht.