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Verfahrensrecht

OGH: Kindesentführung und Rückgabe des Kindes gem Art 11 Brüssel IIa-VO – Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob der Antragsgegner aktuell an einer geistigen Störung oder einer physischen oder psychischen Beeinträchtigung leidet, die kurz- oder langfristige Folgen für die Ausübung der elterlichen Funktion haben könnten, als Maßnahme iSd Art 11 Abs 4 Brüssel IIa-VO?

Art 11 Abs 4 Brüssel IIa-VO ist primär auf Fälle zugeschnitten, in denen die Kindeswohlgefährdung unmittelbare Folge der Rückführung des Kindes ist, etwa weil dem antragstellenden Elternteil zwischenzeitig im Ursprungsstaat die alleinige Obsorge für das Kind zuerkannt wurde und dieser Elternteil beispielsweise gewalttätig ist; dieses Beispiel lässt sich auch auf Fälle erheblicher geistiger Beeinträchtigungen des antragstellenden Elternteils, mit denen eine Kindeswohlgefährdung verbunden ist, übertragen

14. 08. 2017
Gesetze:   Art 11 Brüssel IIa-VO, Art 13 HKÜ, Art 10 Brüssel IIa-VO
Schlagworte: Europäisches Verfahrensrecht, Kindesentführung, Rückgabe des Kindes, geistige Beeinträchtigungen, Einholung eines Sachverständigengutachtens, Kindeswohl, internationale Zuständigkeit

 
GZ 6 Ob 103/17s, 07.07.2017
 
OGH: Nach Art 11 Abs 4 Brüssel IIa-VO kann ein Gericht (im Fluchtsstaat) die Rückgabe eines Kindes aufgrund Art 13 Abs 1 lit b HKÜ nicht verweigern, wenn nachgewiesen ist, dass angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um den Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr (in den Ursprungsstaat) zu gewährleisten. Diese Bestimmung ist primär auf Fälle zugeschnitten, in denen die Kindeswohlgefährdung unmittelbare Folge der Rückführung des Kindes ist, etwa weil dem antragstellenden Elternteil zwischenzeitig im Ursprungsstaat die alleinige Obsorge für das Kind zuerkannt wurde und dieser Elternteil beispielsweise gewalttätig ist; dieses Beispiel lässt sich auch auf Fälle erheblicher geistiger Beeinträchtigungen des antragstellenden Elternteils, mit denen eine Kindeswohlgefährdung verbunden ist, übertragen. Dass nach stRsp des OGH das HKÜ nicht die Rückgabe des entführten Kindes an den anderen Elternteil verlangt, sondern (bloß) dessen Rückkehr in das Staatsgebiet des Herkunftsstaats, ändert daran nichts: Wie Rauscher zutreffend ausführt, lässt sich (bei nunmehriger Alleinobsorge des Antragstellers) eine Kindeswohlsicherung nur realisieren, wenn im Ursprungsstaat bereits Maßnahmen getroffen wurden. Allein dass im Ursprungsstaat Gesetze zum Schutz des Kindes existieren und deshalb Maßnahmen gesetzt „werden können“, reicht nicht aus; die Behörden müssen vor Rückführung des Kindes im konkreten Fall konkrete Maßnahmen ergriffen haben.
 
Dass das Rekursgericht als Tatsacheninstanz die Möglichkeit einer Kindeswohlgefährdung aufgrund einer möglichen Beeinträchtigung des Antragstellers angenommen hat, entzieht sich dabei einer Beurteilung durch den OGH.
 
Der Antragsteller weist in seiner Revisionsrekursbeantwortung darauf hin, das Rekursgericht habe mit seiner „Auflage an [ihn], ein Gutachten durch französische Gerichte einholen zu lassen, die ihm zustehende Befugnis [überschritten]“. Tatsächlich versuchte das Rekursgericht durch seine Anordnung letztlich (mittelbar), ausländischen Gerichten den Auftrag zu erteilen, ein gerichtliches Sachverständigengutachten zum psychischen Zustand des Antragstellers einzuholen, wobei ihm offensichtlich vorschwebte, die französischen Gerichte „damit in die Lage [zu] versetze[n], auf sich daraus allenfalls ergebende Erfordernisse in Bezug auf das Kindeswohl umgehend reagieren zu können“. Mit dieser Anordnung hat das Rekursgericht aber letztlich in die nach Art 10 Brüssel IIa-VO weiterhin gegebene internationale Zuständigkeit der französischen Gerichte eingegriffen. Ein davon trennbarer Entscheidungswille des Rekursgerichts ist nicht feststellbar, weshalb der angefochtene Beschluss zur Gänze als nichtig aufzuheben war.
 
 

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