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Verfahrensrecht

OGH: Befragung Minderjähriger gem § 105 AußStrG

Was die Anhörung des Kindes nach § 105 AußStrG betrifft, so hat nach §§ 111a, 105 Abs 2 AußStrG eine Befragung ua zu unterbleiben, wenn eine überlegte Äußerung nicht zu erwarten ist; dies ist bei Kindern regelmäßig bis zum Erreichen des 5. oder 6. Lebensjahres der Fall

14. 08. 2017
Gesetze:   § 105 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Familienrecht, Obsorgeverfahren, Befragung Minderjähriger

 
GZ 6 Ob 103/17s, 07.07.2017
 
OGH: Was die Anhörung des Kindes nach § 105 AußStrG betrifft, so hat nach §§ 111a, 105 Abs 2 AußStrG eine Befragung ua zu unterbleiben, wenn eine überlegte Äußerung nicht zu erwarten ist. Dies ist bei Kindern regelmäßig bis zum Erreichen des 5. oder 6. Lebensjahres der Fall.
 
 

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