Was die Anhörung des Kindes nach § 105 AußStrG betrifft, so hat nach §§ 111a, 105 Abs 2 AußStrG eine Befragung ua zu unterbleiben, wenn eine überlegte Äußerung nicht zu erwarten ist; dies ist bei Kindern regelmäßig bis zum Erreichen des 5. oder 6. Lebensjahres der Fall
GZ 6 Ob 103/17s, 07.07.2017
OGH: Was die Anhörung des Kindes nach § 105 AußStrG betrifft, so hat nach §§ 111a, 105 Abs 2 AußStrG eine Befragung ua zu unterbleiben, wenn eine überlegte Äußerung nicht zu erwarten ist. Dies ist bei Kindern regelmäßig bis zum Erreichen des 5. oder 6. Lebensjahres der Fall.