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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, wie konkret eine gerichtliche Geheimhaltungsverpflichtung gem § 140 Abs 3 AußStrG formuliert sein muss bzw wie flexibel sie gefasst sein darf

Die Geheimhaltungspflicht gem § 140 Abs 3 AußStrG darf nur für solche Informationen angeordnet werden, die ausschließlich durch das Pflegschaftsverfahren vermittelt wurden; ein solcher Beschluss ist daher auf jene Informationen zu beschränken, welche die Eltern aus dem Verfahren erhalten haben; die Weitergabe dieser Informationen an jeden Dritten wird dadurch strafbar; für die objektive Reichweite der Geheimhaltungspflicht und damit die Strafbarkeit ist nur der Inhalt des Beschlusses des Pflegschaftsgerichts maßgebend; der Beschluss muss daher die Tatsachen und die betroffenen Personen detailliert bezeichnen; das Erstgericht hat den konkreten Umfang der Verschwiegenheitspflicht im Beschluss angeordnet und dies auch mit genauen Beispielen („insbesondere“) illustriert, wodurch der Vater über den Inhalt der Geheimhaltung im Klaren sein muss

14. 08. 2017
Gesetze:   § 140 AußStrG, § 301 StGB
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Pflegschaftsverfahren, Schutz des Privat- und Familienlebens, Geheimhaltungsverpflichtung, Unterlassungsbegehren, Bestimmtheit

 
GZ 1 Ob 100/17p, 28.06.2017
 
OGH: Nach der Rsp darf der Begriff der Bestimmtheit eines Unterlassungsbegehrens nicht allzu eng ausgelegt werden, weil es praktisch unmöglich ist, alle nur denkbaren Eingriffshandlungen zu beschreiben. Gedacht ist vorrangig an allgemeine Verbote im Verein mit konkreten Einzelverboten. Bei der Fassung eines Unterlassungsgebots liegt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage vor, ist doch dabei immer auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Werden in einem Urteilsspruch Beispielsfälle „insbesondere“ angeführt, so wird das Unterlassungsgebot dadurch nur verdeutlicht, aber nicht eingeschränkt.
 
Mit der Entscheidung 1 Ob 63/10m (1 Ob 78/10t) wies der OGH den außerordentlichen Revisionsrekurs einer Mutter von Minderjährigen zurück. In diesem Fall verpflichtete das erstinstanzliche Gericht, bestätigt durch das Rekursgericht, die Eltern gem § 140 Abs 3 AußStrG zur Geheimhaltung bestimmter Tatsachen über das Privat- und Intimleben der Minderjährigen, insbesondere über deren physischen und psychischen Gesundheitszustand und deren aktuelle Lebensumstände, von denen sie ausschließlich durch das Pflegschaftsverfahren Kenntnis erlangt hätten oder noch erlangen würden.
 
Abgesehen davon, dass auch die Fassung eines Spruchs über die Anordnung einer Geheimhaltungspflicht nach § 140 Abs 3 AußStrG von den Umständen des Einzelfalls abhängt, entsprechen die Entscheidungen der Vorinstanzen der zitierten Judikatur und der Spruch ist ausreichend bestimmt.
 
Die Geheimhaltungspflicht gem § 140 Abs 3 AußStrG darf nur für solche Informationen angeordnet werden, die ausschließlich durch das Pflegschaftsverfahren vermittelt wurden. Ein solcher Beschluss ist daher auf jene Informationen zu beschränken, welche die Eltern aus dem Verfahren erhalten haben. Die Weitergabe dieser Informationen an jeden Dritten wird dadurch strafbar. Für die objektive Reichweite der Geheimhaltungspflicht und damit die Strafbarkeit ist nur der Inhalt des Beschlusses des Pflegschaftsgerichts maßgebend. Der Beschluss muss daher die Tatsachen und die betroffenen Personen detailliert bezeichnen. Das Erstgericht hat den konkreten Umfang der Verschwiegenheitspflicht im Beschluss angeordnet und dies auch mit genauen Beispielen („insbesondere“) illustriert, wodurch der Vater über den Inhalt der Geheimhaltung im Klaren sein muss.
 
Nach § 140 Abs 2 AußStrG dürfen Mitteilungen über Umstände des Privat- und Familienlebens, an deren Geheimhaltung ein begründetes Interesse einer Partei oder eines Dritten besteht, soweit deren Kenntnis ausschließlich durch das Verfahren vermittelt wurde, nicht veröffentlicht werden. Soweit es das Wohl eines Minderjährigen verlangt, hat das Gericht Personen zur Geheimhaltung bestimmter Tatsachen, von denen sie ausschließlich durch das Verfahren Kenntnis erlangt haben, zu verpflichten (Abs 3 Satz 1 leg cit). Die Frage der Geheimhaltung im Interesse des Wohls des betroffenen Minderjährigen ist unter Bedachtnahme auf alle konkreten Umstände des Einzelfalls zu lösen.
 
Im ersten der vom Vater initiierten Zeitungsartikel wurden Informationen veröffentlicht, die das Privatleben sowie den Gesundheitszustand der Minderjährigen betreffen. Dabei ging es um Äußerungen einer vom Gericht beauftragten Gutachterin zu Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs der Minderjährigen durch ihren Vater. Weiters wurde in dem Artikel deren emotionale Beziehung zu ihren Eltern beleuchtet, etwa wie sie sich beim Zusammentreffen mit ihrem Vater verhält, und es wurden von ihr getätigte Äußerungen, wonach ihre Mutter ihr verbieten würde, ihren Vater „lieb zu haben“, veröffentlicht. Schließlich gab der Vater auch Informationen aus einem gerichtlichen Gutachten weiter, die die Frage der Beibehaltung der alleinigen Obsorge durch die Mutter aufgrund deren Bedürfnisprioritäten betreffen. Im zweiten vom Vater initiierten Zeitungsartikel wird auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten sowie auf einzelne vom Erstgericht gesetzte Schritte und auf einen Beschluss des Rekursgerichts eingegangen.
 
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass es objektiv im Interesse des Wohls der Minderjährigen liege, dass ihr Privat- und Intimleben, insbesondere bezüglich ihres physischen und psychischen Gesundheitszustands, ihrer aktuellen Lebensumstände sowie ihrer emotionalen Beziehung zu beiden Elternteilen, nicht in die Öffentlichkeit getragen werde, sodass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 140 Abs 3 AußStrG gegeben seien, ist nicht zu beanstanden. Die (entbehrlichen) „grundsätzlichen Erwägungen“ des Rekursgerichts zur Einschaltung von Medien sind nicht tragend für die Begründung und enthalten auch keine näheren rechtlichen Darlegungen. Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation des Vaters, die Abwägung zwischen den Rechten seines Kindes auf Geheimhaltung und dessen Rechten auf unbeeinträchtigte Kontakte zu ihm sollte zur Beurteilung führen, „dass der vorliegende Sachverhalt nicht unter § 140 Abs 3 AußStrG subsumierbar“ sei. Die Verbreitung von Tatsachen über das Privat- und Intimleben seiner Tochter über Medien entspricht – wovon die Vorinstanzen vertretbar ausgingen – nicht dem Wohl des Kindes. Entgegen der Meinung des Vaters bedarf es bei der Weitergabe solcher Informationen keiner „konkreten negativen Auswirkungen auf das Kindeswohl“.
 
 

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