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Verfahrensrecht

OGH: Wiedereinsetzung iSd § 146 ZPO – Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten von Rechtsanwälten

Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass – abgesehen von der übersehenen Zustellung des Aufteilungsbeschlusses – wegen des unterlassenen Ausdrucks des Zustellprotokolls, aus dem der Inhalt der Sendung (hier: das Verhandlungsprotokoll und der erstinstanzliche Aufteilungsbeschluss) ersichtlich gewesen wäre, und dessen nicht erfolgter Überprüfung ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorliege, ist nicht zu beanstanden

14. 08. 2017
Gesetze:   § 146 ZPO, § 21 AußStrG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten von Rechtsanwälten, Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollversehen

 
GZ 1 Ob 119/17g, 28.06.2017
 
OGH: Ob die Wiedereinsetzung nicht zu bewilligen ist, weil es sich nicht um einen minderen Grad des Versehens handelt (hier: nach § 21 AußStrG iVm § 146 Abs 1 ZPO), ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
 
Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten von Rechtsanwälten sind diesen zuzurechnen und ermöglichen eine Wiedereinsetzung nur, wenn sie trotz der Einhaltung der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht des Anwalts bei der Kontrolle der Termin- und Fristenevidenz und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung der Kanzleiangestellten unterlaufen sind. Ein einmaliges Versehen eines bewährten und verlässlichen Mitarbeiters steht der Bewilligung der Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht entgegen, wenn dem Anwalt kein Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollversehen vorgeworfen werden muss. Grobes Verschulden eines Parteienvertreters bei der Versäumung einer befristeten Prozesshandlung ist im Wiedereinsetzungsverfahren der Partei zuzurechnen. Ein solches wird regelmäßig darin erblickt, wenn der unterlaufene Fehler auf einer mangelhaften Organisation beruht. Berufsmäßige Parteienvertreter (Rechtsanwälte) unterliegen dabei dem erhöhten Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB. Ein Rechtsanwalt muss eine Organisation schaffen, die es ermöglicht, auch offensichtlich leicht vorkommende Versehen im Nachhinein nachvollziehen und kontrollieren zu können. Er muss dafür sorgen, dass ein zugestelltes, noch nicht ausgedrucktes und noch dazu fristauslösendes Schriftstück nicht völlig außer Evidenz geraten kann, ohne dass ihm eine Kontrolle, ob alle eingelangten Schriftstücke auch vorgelegt werden, möglich ist.
 
Ob die Beurteilung der Vorinstanzen, der Wiedereinsetzungsantrag sei verspätet gestellt worden, zutreffend ist, ist nicht entscheidend, denn ihre weitere Beurteilung, der Wiedereinsetzungsantrag sei inhaltlich nicht begründet, ist vertretbar. Der OGH hat (zu § 364 Abs 1 Z 1 StPO) bereits ausgesprochen, dass ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, die Organisation seines Kanzleibetriebs so zu gestalten, dass auf jeden Fall zumindest auch der Sendebericht der im elektronischen Weg übermittelten Entscheidung angeschlossen wird. Wenn ein Rechtsanwalt die Einrichtung eines derartigen Kontrollsystems zur Überwachung von Fristen unterlässt, liegt ein Versehen minderen Grades nicht mehr vor.
 
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass – abgesehen von der übersehenen Zustellung des Aufteilungsbeschlusses – wegen des unterlassenen Ausdrucks des Zustellprotokolls, aus dem der Inhalt der Sendung (hier: das Verhandlungsprotokoll und der erstinstanzliche Aufteilungsbeschluss) ersichtlich gewesen wäre, und dessen nicht erfolgter Überprüfung ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorliege, ist nicht zu beanstanden.
 
 

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