Auch wenn in einer mehrjährigen Geschäftsbeziehung immer wieder auf Bestellscheinen und deren Deckblättern auf die Geltung der AGB der Käuferin, die einen Ausschluss des CISG enthalten, unmissverständlich hingewiesen wird, reicht dies ohne Übersendung der AGB nicht für einen wirksamen Ausschluss des CISG
GZ 8 Ob 104/16a, 29.06.2017
OGH: In seinem Anwendungsbereich verdrängt das CISG das nationale Recht. Beim Ausschluss des UN-Kaufrechts handelt es sich um eine in Art 6 CISG ausdrücklich geregelte Bedingung seiner Anwendung. Insoweit kommt dem Abkommen daher der Anwendungsvorrang zu und setzt die Abwahl des CISG eine materielle Einigung der Parteien voraus, deren wirksames Zustandekommen autonom den Vertragsschlussregeln des Abkommens unterliegt.
Nach Art 14 ff CISG werden AGB nur dann in den Vertrag einbezogen werden, wenn der Text dem anderen Teil übersendet oder „anderweitig zugänglich gemacht“ wurde. Das Erfordernis der hinreichenden Offenlegung von AGB resultiert insbesondere aus Art 19 Abs 1 und 3 CISG. Danach ist eine Antwort auf ein Angebot, die eine Annahme darstellen soll, aber Ergänzungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen enthält, eine Ablehnung des Angebots und stellt ein Gegenangebot dar. Ergänzungen oder Abweichungen, die sich insbesondere auf Preis, Bezahlung, Qualität und Menge der Ware, auf Ort und Zeit der Lieferung, auf den Umfang der Haftung der einen Partei gegenüber der anderen oder auf die Beilegung von Streitigkeiten beziehen, werden nach Art 19 Abs 3 CISG so angesehen, als änderten sie die Bedingungen des Angebots wesentlich. Es liegt im beiderseitigen Interesse und entspricht sowohl der Sorgfalt eines gewissenhaften Kaufmanns als auch Treu und Glauben im Geschäftsverkehr, sich gegenüber dem Geschäftspartner klar und präzise auszudrücken, um Missverständnisse zu vermeiden. Will ein Vertragsteil mit dem anderen nur unter Bedingungen kontrahieren, die in erheblichen Teilen vom dispositiven Recht abweichen, dann obliegt es ihm auch, diese Bedingungen konkret und in einer Weise zu nennen, die dem anderen Teil eine unmittelbare Kenntnisnahme ermöglicht. Es ist ohne Sinn und widerspräche dem Grundsatz des guten Glaubens im internationalen Handel (Art 7 CISG), den anderen Teil im Ungewissen zu lassen und die Klärung der Vertragsbedingungen davon abhängig zu machen, ob und wann der Adressat vielleicht eine Nachfrage unternimmt. Unter solchen Umständen sind spätere Streitigkeiten geradezu wahrscheinlich.
Auch wenn in einer mehrjährigen Geschäftsbeziehung immer wieder auf Bestellscheinen und deren Deckblättern auf die Geltung der AGB der Käuferin, die einen Ausschluss des CISG enthalten, unmissverständlich hingewiesen wird, weshalb es ihr zumutbar gewesen wäre, nach deren Text zu fragen, reicht dies nicht für einen wirksamen Ausschluss des CISG.