Von einer Erfolglosigkeit außergerichtlicher Inkassoversuche ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Schuldner die Bezahlung bereits ausdrücklich verweigert hat
GZ 8 Ob 104/16a, 29.06.2017
OGH: Das CISG selbst enthält keine speziellen Regeln für Mahn- und Inkassokosten. Allgemein ist nach Art 74 CISG als Schadenersatz für die durch eine Partei begangene Vertragsverletzung der der anderen Partei infolge der Vertragsverletzung entstandene Verlust, einschließlich des entgangenen Gewinns, zu ersetzen. Dieser Schadenersatz darf den Verlust nicht übersteigen, den die vertragsbrüchige Partei bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
Grundsätzlich erfasst Art 74 CISG auch außergerichtliche Betreibungsmaßnahmen. Als ersatzfähig werden insbesondere vorprozessuale anwaltliche Mahnschreiben anerkannt, soweit die Einschaltung eines Anwalts geboten war und die Kosten das Maß des Notwendigen nicht überschritten haben. Die Haftung für solche Kosten nach Art 74 CISG wird damit begründet, dass es sich um sachlich gebotene Aufwendungen zur Rechtswahrnehmung handelt, mit denen der andere Teil als allgemein übliche Reaktion auf sein vertragswidriges Verhalten rechnen muss.
Ein Ersatz von Inkassospesen könnte im Einzelfall zuzuerkennen sein, wenn sie - unter Anlegung eines überaus strengen Maßstabs - ausnahmsweise zur zweckentsprechenden und angemessenen Rechtsverfolgung dienlich und daher voraussehbar waren. Die Einschaltung eines Inkassobüros kann nur dann als angemessene Maßnahme der Rechtsverfolgung angesehen werden, wenn das Inkassobüro über Möglichkeiten der Rechtsverfolgung verfügt, die denjenigen des Gläubigers überlegen sind, was aber gerade im zwischenstaatlichen Rechtsverkehr regelmäßig nicht zutrifft. Wenn keine besonderen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schuldner auf die Aufforderung eines Inkassobüros hin zahlen würde und deshalb die Beiziehung eines Anwalt ohnehin unumgänglich ist, so sind die Kosten der vorherigen Beauftragung eines Inkassoinstituts auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht ersatzfähig. Von einer Erfolglosigkeit außergerichtlicher Inkassoversuche ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Schuldner die Bezahlung (hier: wegen Fehlmengen und Lieferverspätungen) bereits ausdrücklich verweigert hat.