Der Schutzbereich des § 278b StGB ist nicht auf den Gemeinschaftsfrieden in Österreich beschränkt
GZ 15 Os 3/17f, 24.05.2017
OGH: Ob eine terroristische Vereinigung neben ihrer vereinigungsspezifischen Zweckausrichtung auch noch andere (allenfalls legale) Ziele (hier: Bekämpfung des IS) verfolgt, ist für eine allfällige Strafbarkeit nach § 278b Abs 2 StGB nicht von Bedeutung.
Der Schutzbereich des § 278b StGB ist nicht auf den Gemeinschaftsfrieden in Österreich beschränkt.