Der unbedingte Anspruch eines Miteigentümers auf Aufhebung der Gemeinschaft ist vererblich
GZ 5 Ob 64/17y, 27.06.2017
OGH: Die Aktivlegitimation der klagenden Verlassenschaft ergibt sich im vorliegenden Fall zwanglos aus § 547 ABGB (idF vor dem ErbRÄG 2015). Danach stellt der Erbe, sobald er die Erbschaft angenommen hat, in Rücksicht auf dieselbe den Erblasser vor. Beide werden in Beziehung auf einen Dritten für eine Person gehalten.
Vor der Annahme durch den Erben wird die Verlassenschaft so betrachtet, als wenn sie noch vom Verstorbenen besessen würde. Nach völlig einheitlicher Lehre hat der Nachlass ein selbständiges rechtliches Schicksal und stellt kein Vermögen des Erben dar. Die überwiegende Lehre definiert den Nachlass als juristische Person. Demnach umfasst die Verlassenschaft die Summe der erblichen Vermögenswerte, Rechte und Pflichten des Erblassers. Die vom Gesetz fingierte Identität der Rechtspersönlichkeit zwischen Erblasser und Nachlass führt hinsichtlich des Eigentums an Liegenschaften ex lege dazu, dass der ruhende Nachlass an die Stelle des Eigentümers bei dessen Ableben tritt.
Damit kann aber schon aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht der geringste Zweifel bestehen, dass die Verlassenschaft nach einem Miteigentümer dessen bücherliches Eigentum fortsetzt. Der daraus abzuleitende unbedingte Anspruch eines Miteigentümers auf Aufhebung der Gemeinschaft ist auch vererblich iSd § 531 ABGB.