Es trifft zwar zu, wie die Revisionsrekurswerberin meint, dass bei Festsetzung der Ausgleichszahlung auch darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass nach dem konkreten Standard der beiderseitigen Lebensverhältnisse eine wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung für beide Teile, soweit dies möglich ist, gesichert bleiben soll; der in der Rsp vertretene Grundsatz des „Wohlbestehenkönnens“ meint aber nicht, dass die Ausgleichszahlung losgelöst von Gewicht und Umfang des Beitrags des jeweiligen Ehegatten oder des Werts der Aufteilungsmasse so zu bemessen ist, dass dieser – so die Antragstellerin – „wirtschaftlich bestehen“ kann; dieser Grundsatz dient viel mehr als Korrektiv zu Gunsten des anderen Teils, weil jede Zahlungsverpflichtung eines Ehegatten, die diesen in seiner neuen wirtschaftlichen Lage, wenn auch unter äußerster Anspannung seiner Kräfte, nicht wohl bestehen ließe, der nach § 94 Abs 1 EheG zu beachtenden Billigkeit widersprechen würde
GZ 1 Ob 132/17v, 12.07.2017
OGH: Oberster Grundsatz bei der Aufteilung der Vermögenswerte nach den §§ 81 ff EheG ist die Billigkeit. Führt die reale Aufteilung nicht zu einem billigen Ausgleich zwischen den Ehegatten, so soll durch Auferlegung einer Ausgleichszahlung ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeigeführt werden. Auch eine allfällige Ausgleichszahlung gem § 94 EheG ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse Bedacht zu nehmen. Eine erhebliche Rechtsfrage wäre daher nur dann zu lösen, wenn das Rekursgericht den vorgegebenen Ermessensrahmen grob missachtet hätte.
Die Antragstellerin sieht den Grundsatz des „Wohlbestehenkönnens“ verletzt und meint damit offenbar, ihr gebühre zur Sicherung ihres wirtschaftlichen Fortkommens eine Ausgleichszahlung in gewünschter Höhe. Damit verkennt sie grundlegend die Bedeutung dieses Grundsatzes und spricht daher auch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung an.
Es trifft zwar zu, wie die Revisionsrekurswerberin meint, dass bei Festsetzung der Ausgleichszahlung auch darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass nach dem konkreten Standard der beiderseitigen Lebensverhältnisse eine wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung für beide Teile, soweit dies möglich ist, gesichert bleiben soll. Der in der Rsp vertretene Grundsatz des „Wohlbestehenkönnens“ meint aber nicht, dass die Ausgleichszahlung losgelöst von Gewicht und Umfang des Beitrags des jeweiligen Ehegatten oder des Werts der Aufteilungsmasse so zu bemessen ist, dass dieser – so die Antragstellerin – „wirtschaftlich bestehen“ kann. Dieser Grundsatz dient viel mehr als Korrektiv zu Gunsten des anderen Teils, weil jede Zahlungsverpflichtung eines Ehegatten, die diesen in seiner neuen wirtschaftlichen Lage, wenn auch unter äußerster Anspannung seiner Kräfte, nicht wohl bestehen ließe, der nach § 94 Abs 1 EheG zu beachtenden Billigkeit widersprechen würde.