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Zivilrecht

OGH: Bestreben der leiblichen Mutter, die bei Pflegeeltern untergebrachten Kinder wieder in ihren Haushalt rückzuführen – Obsorgeentziehung der Mutter iSd § 181 ABGB wegen akuter Kindeswohlgefährdung?

Dass die Kinder (derzeit) bei den Pflegeeltern besser versorgt, betreut oder erzogen würden als bei der Mutter, rechtfertigt für sich allein noch keinen Eingriff in die mütterliche Obsorge; auch das bloße Bestreben der Mutter, die Kinder in ihren Haushalt (sanft) rückzuführen, ist noch keine akute Gefährdung des Kindeswohls, die es rechtfertigt, ihr die Obsorge zu entziehen; zwar ist auch bei der Entscheidung über die Obsorgeübertragung an den Kinder- und Jugendhilfeträger zu prüfen, ob die Trennung der Kinder von den Pflegeeltern das Kindeswohl gefährdet; diese Trennung steht jedoch derzeit nicht konkret an, sodass sie bei der im Rahmen der Entscheidung über die Obsorge anzustellenden Zukunftsprognose nicht berücksichtigt werden kann

14. 08. 2017
Gesetze:   § 181 ABGB, § 138 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Obsorgeentziehung, Kindeswohl, Pflegeeltern

 
GZ 9 Ob 27/17m, 28.06.2017
 
OGH: Die Mutter hat kraft Gesetzes seit der Geburt die alleinige Obsorge für ihre Kinder (§ 177 Abs 2 Satz 1 ABGB; dazu 9 Ob 47/16a). Die Pflegeeltern wurden im Rahmen der dem Kinder- und Jugendhilfeträger mit Vereinbarung der Mutter übertragenen freiwilligen vollen Erziehung (§ 139 Abs 1 ABGB nF; § 37 iVm § 38 Oö JWG 1991 [nunmehr § 26 iVm § 27 B-KJHG 2013 bzw § 45 iVm § 46 des Oö KJHG 2014]) mit der Obsorge in den Teilbereichen der Pflege und Erziehung zur Gänze einschließlich der dazugehörigen gesetzlichen Vertretung für die Kinder betraut. Die Vereinbarung mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Mutter durch ihre einseitige schriftliche Erklärung aufgelöst (§ 51 Abs 3 Oö KJHG 2014).
 
Wie bereits in der aufhebenden Entscheidung 9 Ob 47/16a dargestellt, setzt eine Obsorgeübertragung an den Kinder- und Jugendhilfeträger voraus, dass der Mutter die Obsorge entzogen wird. Dies kommt jedoch nur bei akuter Kindeswohlgefährdung in Betracht, sodass eine solche Maßnahme nur als ultima ratio gerechtfertigt ist. Bei der Obsorgeentziehung iSd § 181 ABGB ist ausschließlich das Kindeswohl maßgebend, wobei eine Änderung der Obsorgeverhältnisse nur als äußerste Notmaßnahme unter Anlegung eines strengen Maßstabs und nur insoweit angeordnet werden darf, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung notwendig ist.
 
Diese Voraussetzungen liegen im Anlassfall nicht vor. Die Erziehungsfähigkeit der Mutter ist zwar durch die nach wie vor bei ihr bestehende Persönlichkeitsstörung eingeschränkt, aber durch Unterstützungen und Hilfestellungen in der Obsorgeausübung kompensierbar. Von einer akuten Gefährdung des Kindeswohls durch die Mutter kann nicht gesprochen werden.
 
Es ist zweifellos richtig, dass es den Kindern bei den Pflegeeltern gut geht und diese ihre primären Bezugspersonen sind. Wollte man aber diesen Gesichtspunkt als allein ausschlaggebend erachten, müsste die Situation bei jedem Kind, das in den ersten Lebensjahren gut fremduntergebracht ist, dazu führen, es dort zu belassen. Diese Vorgangsweise allerdings widerspricht den Intentionen des Gesetzgebers und den Anforderungen, die Art 8 EMRK stellt. Einen Günstigkeitsvergleich vorzunehmen, lehnt die Rsp ab. Dass die Kinder (derzeit) bei den Pflegeeltern besser versorgt, betreut oder erzogen würden als bei der Mutter, rechtfertigt für sich allein noch keinen Eingriff in die mütterliche Obsorge. Auch das bloße Bestreben der Mutter, die Kinder in ihren Haushalt (sanft) rückzuführen, ist noch keine akute Gefährdung des Kindeswohls, die es rechtfertigt, ihr die Obsorge zu entziehen. Zwar ist auch bei der Entscheidung über die Obsorgeübertragung an den Kinder- und Jugendhilfeträger zu prüfen, ob die Trennung der Kinder von den Pflegeeltern das Kindeswohl gefährdet. Diese Trennung steht jedoch derzeit nicht konkret an, sodass sie bei der im Rahmen der Entscheidung über die Obsorge anzustellenden Zukunftsprognose nicht berücksichtigt werden kann.
 
 

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