Art 3.4. ABH 2012 ist dahin zu verstehen, dass im Fall eines Wohnungswechsels des Versicherungsnehmers nicht nur während des Umzugs, sondern auch danach für die neue Wohnung Versicherungsschutz besteht, sofern der Vertrag nicht vor und mit Wirkung auf den Tag vor Beginn des Umzugs gekündigt wird
GZ 7 Ob 1/17y, 05.07.2017
OGH: Art 3.4. ABH 2012 ist dahin zu verstehen, dass im Fall eines Wohnungswechsels des Versicherungsnehmers nicht nur während des Umzugs, sondern auch danach für die neue Wohnung Versicherungsschutz besteht, sofern der Vertrag nicht vor und mit Wirkung auf den Tag vor Beginn des Umzugs gekündigt wird.
Art 3.4. ABH 2012 sieht für den Fall des Unterlassens der Anzeige des Wohnungswechsels keine Sanktion vor. Die Verletzung der Anzeigepflicht bleibt daher für die Klägerin ohne Folgen.
Den Umstand, dass der Umzug in eine andere (größere) Wohnung (gegebenenfalls) zu einer Gefahrenerhöhung (hier: Erhöhung der Gefahr eines Wohnungsbrandes) geführt habe, hat die Beklagte im Rechtsmittelverfahren nicht substanziell geltend gemacht.