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Zivilrecht

OGH: Schuldhaft ermöglichte Schwarzfahrt nach § 6 Abs 1 EKHG (hier: Benutzung des Kfz durch Freundin der Fahrzeughalterin nach einem Streit)

Die Erstbeklagte wohnte nicht bei der Zweitbeklagten, sie war (nur) Besucherin; Verdachtsmomente, wie ein geäußertes Interesse am Lenken des Fahrzeugs, Versuche zu solchen Handlungen in der Vergangenheit, offenbare „Autoleidenschaft“ oder ähnliches lagen nach der unwidersprochenen Feststellung des Berufungsgerichts nicht vor; Anhaltspunkte, aufgrund deren mit einer Schwarzfahrt zu rechnen war, wurden auch nicht schon dadurch begründet, dass die Erstbeklagte das Fahrzeug „mitfinanziert“ hatte und möglicherweise Miteigentümerin des Fahrzeugs war; ebenso wenig war die Gefahr einer unbefugten Inbetriebnahme durch die früheren Aggressionshandlungen gegen das Fahrzeug (Entlüften der Reifen; Abmontieren und Wegwerfen der Kennzeichen) indiziert; mag daraus zwar auf die Neigung der Erstbeklagten zu unüberlegten Reaktions- oder Trotzhandlungen nach Streitigkeiten mit der Zweitbeklagten zu schließen sein, so deutete bis zu dem gegenständlichen Vorfall doch nichts auf eine mögliche Schwarzfahrt hin

14. 08. 2017
Gesetze:   § 6 EKHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Gefährdungshaftung, EKHG, schuldhaft ermöglichte Schwarzfahrt

 
GZ 2 Ob 141/17z, 27.07.2017
 
OGH: In der Frage, ob ein Fahrzeughalter die Schwarzfahrt nach § 6 Abs 1 zweiter Satz EKHG schuldhaft ermöglicht hat, nimmt die Rsp einen strengen Standpunkt ein. Demnach sind an die Sorgfaltspflichten von Halter und Betriebsgehilfen zur Verhinderung einer Schwarzfahrt strengste Anforderungen zu stellen. Ein besonders hohes Maß an Sorgfalt und Voraussicht muss insbesondere dann verlangt werden, wenn mit der Möglichkeit einer Schwarzfahrt durch Personen gerechnet werden muss, die mit dem Fahrzeughalter in einer besonderen, eine solche Fahrt erleichternden Beziehung stehen.
 
Dennoch darf die Pflicht des Fahrzeughalters zur Sicherung des Fahrzeugs gegen die unbefugte Inbetriebnahme nicht überspannt werden. Sicherungsmaßnahmen müssen nicht nur möglich und zumutbar, sondern auch als erforderlich erkennbar sein. Entscheidend sind letztlich die Umstände des Einzelfalls.
 
Der gegenständliche Fall ist ähnlich jenem, den der OGH zu 2 Ob 55/93 entschieden hat. Dort hatte sich der im Familienverband lebende 20-jährige Sohn des Fahrzeughalters, der keine Lenkberechtigung besaß, ein Duplikat des Fahrzeugschlüssels anfertigen lassen, um mit dem Fahrzeug verbotene Schwarzfahrten zu unternehmen. Zu dem Originalschlüssel hatte er leichten Zugang, weil er sich auf dem an der Innenseite der Haustür steckenden Schlüsselbund befand. Der OGH verneinte ein schuldhaftes Ermöglichen der Schwarzfahrt, weil der Fahrzeughalter – im Gegensatz zu anderen Fällen, in denen Angehörige schon früher Schwarzfahrten unternommen hatten oder die Autoleidenschaft des Angehörigen bekannt war – von einer besonderen Autoleidenschaft seines Sohnes keine Kenntnis hatte und sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ergeben hatten, dass der Sohn das Fahrzeug unbefugt in Betrieb nehmen könnte.
 
Die ein Verschulden der Zweitbeklagten verneinende Rechtsansicht des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen dieser Rsp. Sie ist vertretbar und wirft unter den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:
 
Die Erstbeklagte wohnte nicht bei der Zweitbeklagten, sie war (nur) Besucherin. Verdachtsmomente, wie ein geäußertes Interesse am Lenken des Fahrzeugs, Versuche zu solchen Handlungen in der Vergangenheit, offenbare „Autoleidenschaft“ oder ähnliches lagen nach der unwidersprochenen Feststellung des Berufungsgerichts nicht vor. Anhaltspunkte, aufgrund deren mit einer Schwarzfahrt zu rechnen war, wurden auch nicht schon dadurch begründet, dass die Erstbeklagte das Fahrzeug „mitfinanziert“ hatte und möglicherweise Miteigentümerin des Fahrzeugs war. Ebenso wenig war die Gefahr einer unbefugten Inbetriebnahme durch die früheren Aggressionshandlungen gegen das Fahrzeug (Entlüften der Reifen; Abmontieren und Wegwerfen der Kennzeichen) indiziert. Mag daraus zwar auf die Neigung der Erstbeklagten zu unüberlegten Reaktions- oder Trotzhandlungen nach Streitigkeiten mit der Zweitbeklagten zu schließen sein, so deutete bis zu dem gegenständlichen Vorfall doch nichts auf eine mögliche Schwarzfahrt hin.
 
 

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