Ebensowenig wie vom Halter eines Parkplatzes verlangt werden kann, diesen gleichzeitig an allen Stellen zu räumen und zu streuen, erscheint die Auffassung des Berufungsgerichts korrekturbedürftig, das Unterlassen von Streumaßnahmen auf den (rund 1 m breiten) Zwischenräumen zwischen den geparkten Fahrzeugen sei der Beklagten unter den festgestellten Umständen nicht als schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten; einerseits handelte es sich um ganz geringfügige Restmengen von während der Nacht gefrorener Feuchtigkeit, andererseits befanden sich die Temperaturen beim letzten Kontrollgang bereits wieder in einem höheren Bereich; damit war das Risiko einer gefährlichen Bodenglätte schon gering und hätte nur durch erheblichen Arbeitsaufwand weiter minimiert werden können
GZ 1 Ob 115/17v, 12.07.2017
OGH: Wie schon das Berufungsgericht betont hat, ist die Sorgfaltspflicht eines Verkehrssicherungspflichtigen, der die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten hat, nicht zu überspannen, wobei insbesondere die Grenzen des Zumutbaren zu beachten sind. Auch iZm der Streupflicht sind objektive Gesichtspunkte maßgeblich; die Grenze der Streupflicht orientiert sich einerseits an den Verkehrsbedürfnissen, andererseits an der Zumutbarkeit für den Streupflichtigen. Ebensowenig wie vom Halter eines Parkplatzes verlangt werden kann, diesen gleichzeitig an allen Stellen zu räumen und zu streuen, erscheint die Auffassung des Berufungsgerichts korrekturbedürftig, das Unterlassen von Streumaßnahmen auf den (rund 1 m breiten) Zwischenräumen zwischen den geparkten Fahrzeugen sei der Beklagten unter den festgestellten Umständen nicht als schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten. Einerseits handelte es sich um ganz geringfügige Restmengen von während der Nacht gefrorener Feuchtigkeit, andererseits befanden sich die Temperaturen beim letzten Kontrollgang bereits wieder in einem höheren Bereich. Damit war das Risiko einer gefährlichen Bodenglätte schon gering und hätte nur durch erheblichen Arbeitsaufwand weiter minimiert werden können.
Insgesamt kann dem Berufungsgericht nicht der Vorwurf gemacht werden, die stets einzelfallbezogene Frage der Zumutbarkeit weiterer oder erhöhter Verkehrssicherungsmaßnahmen in korrekturbedürftiger Weise unrichtig beantwortet zu haben. Wenn die Revisionswerberin vermeint, dass Urteil des Berufungsgerichts stünde mit zwei bestimmten Entscheidungen des OGH in Widerspruch, übersieht sie offenbar, dass zu 6 Ob 180/14k ein Unfall zu beurteilen war, der sich auf einer „zwischen den Parkreihen liegenden Gehfläche“ ereignet hatte, aber keine Rede davon war, dass diese Fläche vergleichbar schwer eisfrei zu halten gewesen wäre wie der hier zu beurteilende Bereich zwischen den parkenden Autos. Zu 8 Ob 140/15v ging es um einen Sturz in einem eisigen Bereich der „Rangierfläche“ eines Parkplatzes, wobei der OGH betonte, dass der Unfall gerade nicht zwischen parkenden Fahrzeugen erfolgt ist; darüber hinaus war zehn Tage lang keine Schneeräumung oder -streuung vorgenommen worden, obwohl zwei Tage vor dem Unfall stundenlang Schneeregen gefallen war.