In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen
GZ Ra 2017/03/0066, 28.06.2017
VwGH: Nach stRsp des VwGH betrifft die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen iSd SDG seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maße vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen.
In der Rsp des VwGH wurde auch bereits geklärt, dass es unmaßgeblich ist, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht. Es könne daher auch ein Verhalten, das nicht iZm der Sachverständigentätigkeit steht, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen.
Mit diesen rechtlichen Vorgaben des VwGH lässt sich auch der vorliegende Einzelfall lösen, ohne dass es weiterer höchstgerichtlicher Leitlinien bedarf. Es ist auch nicht zu erkennen, dass das BVwG in seiner Entscheidung von diesen Rechtsgrundsätzen abgewichen wäre. Aufgrund der Vielzahl der dem Revisionswerber innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen (insbesondere betreffend die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gem § 52 lit a Z 10a StVO) ist die Schlussfolgerung des BVwG, es sei an der Gesetzestreue des Sachverständigen und damit an seiner Vertrauenswürdigkeit nach § 2 Abs 2 Z 1 lit e SDG zu zweifeln, jedenfalls nicht unvertretbar.