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Arbeitsrecht

VwGH: Übertretung des AÜG

Eine Arbeitskräfteüberlassung iSd AÜG liegt vor, wenn der Tatbestand auch nur einer der vier Ziffern des § 4 Abs 2 AÜG erfüllt ist, selbst wenn die zu Grunde liegende Vereinbarung zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufen wäre

12. 08. 2017
Gesetze:   § 4 AÜG, § 3 AÜG, § 17 AÜG aF
Schlagworte: Arbeitskräfteüberlassung, Meldepflichten des Überlassers, Werkvertrag

 
GZ Ra 2017/11/0046, 12.06.2017
 
VwGH: Gem § 4 Abs 2 AÜG liegt Arbeitskräfteüberlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber 1. kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder 2. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder 3. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder 4. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.
 
Gem § 17 Abs 2 AÜG aF hat der Überlasser bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen zu melden. Gem § 17 Abs 7 AÜG aF hat der Beschäftiger für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1) sowie eine Abschrift der Meldung gem den Abs 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Gem § 22 Abs 1 Z 2 AÜG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der BVB mit Geldstrafe von 500 EUR bis zu 5.000 EUR, im Wiederholungsfall von 1.000 EUR bis zu 10.000 EUR zu bestrafen, wer die Meldungen gem § 17 Abs 2 AÜG aF nicht rechtzeitig erstattet oder die erforderlichen Unterlagen entgegen § 17 Abs 7 AÜG aF nicht bereithält.
 
Im Revisionsfall ist unstrittig, dass die drei im Straferkenntnis näher bezeichneten Arbeitnehmer ein Sozialversicherungsdokument A1 und eine sog ZKO 3 Meldung (über eine Entsendung) vorlegen konnten, jedoch keine sog ZKO 4 Meldung (über die Arbeitskräfteüberlassung). Eine Meldung hinsichtlich der Überlassung von Arbeitskräften gem § 17 Abs 2 AÜG aF ist unbestritten nicht erfolgt, sondern eine solche zur Entsendung von Arbeitnehmern. Unstrittig ist weiters, dass es sich bei der F Kft um eine ungarische Firma handelt. Unterschiedliche Auffassungen bestehen jedoch hinsichtlich der Frage, ob Arbeitskräfteüberlassung iSd § 4 Abs 2 AÜG vorlag und somit eine Meldung gem § 17 Abs 2 AÜG aF zu erstatten war.
 
Das VwG geht davon aus, dass die Z & Co GmbH und die P GmbH gemeinsam geführt werden und die Ausgliederung der Montagearbeiten in einer eigenen (Z & Co) GmbH lediglich ein rechtliches und verrechnungstechnisches Konstrukt ist. Dagegen wird in der Revision vorgebracht, eine Weisungskette iSe Arbeitsvertrages von der P GmbH zu den Dienstnehmern der Firma F Kft im Wege der Dienstnehmer der Z & Co GmbH sei im Beweisverfahren nicht hervorgekommen. Damit wendet sich der Revisionswerber letztlich gegen die Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge diesfalls aber nur dann vor, wenn das VwG die im Einzelfall erforderliche Beurteilung bzw die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Eine solche Unschlüssigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung ist jedoch nicht erkennbar.
 
Soweit die Revision vorbringt, wenn eine Eingliederung unterstellt werden sollte (was ausdrücklich bestritten werde), so könnten die Dienstnehmer der Firma F Kft nur in das Unternehmen der Z & Co GmbH eingegliedert gewesen sein, wird übersehen, dass das VwG seiner Entscheidung zugrunde legt, dass die Z & Co GmbH und die P GmbH gemeinsam geführt werden und die Dienstnehmer der F Kft in die Z & Co GmbH eingegliedert sind, wodurch § 4 Abs 2 Z 3 AÜG erfüllt ist. Gemäß ständiger hg Rsp liegt eine Arbeitskräfteüberlassung iSd AÜG vor, wenn der Tatbestand auch nur einer der vier Ziffern des § 4 Abs 2 AÜG erfüllt ist, selbst wenn die zu Grunde liegende Vereinbarung zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufen wäre. Es ist demnach nicht zu erkennen, dass das VwG die von der Rsp des VwGH gesteckten Grenzen bei der vorzunehmenden Beurteilung nach § 4 AÜG überschritten hätte.
 
 

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