Im Abbruchverfahren nach § 35 Abs 2 NÖ BauO 2014 kommt es auf die Frage der Bewilligungsfähigkeit der betreffenden Bauwerke nicht an
GZ Ra 2017/05/0084, 23.05.2017
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ausgeführt, das angefochtene Erkenntnis widerspreche der stRsp des VwGH. Die Revisionswerber hätten im Verfahren ein umfangreiches Vorbringen dazu erstattet, dass das Gebäude durch ein bzw eine Folge von Naturereignissen vollständig zerstört worden sei. Das VwG habe jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, obwohl gem § 20 Abs 5 NÖ ROG 2014 die Wiedererrichtung eines Gebäudes bei Vorliegen eines Elementarereignisses zulässig sei.
VwGH: Die Revisionswerber treten den Ausführungen des VwG, wonach die gesamte Bausubstanz restlos entfernt und an deren Stelle Neubauten errichtet worden seien, für welche keine Baubewilligung erteilt worden sei, nicht entgegen. Damit ist aber eine der in § 35 Abs 2 Z 2 NÖ Bau= 2014 normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Abbruchauftrages, nämlich das Nichtvorliegen einer Baubewilligung, erfüllt, sodass die Erlassung eines Abbruchauftrages zulässig war. Wie das VwG im Einklang mit der hg Jud ausgeführt hat, kommt es im Abbruchverfahren auf die Frage der Bewilligungsfähigkeit der betreffenden Bauwerke nicht an. Das VwG war daher nicht gehalten, sich mit dem Vorbringen der Revisionswerber zum Vorliegen von Elementarereignissen und zur Möglichkeit der Erlangung einer Wiedererrichtungsbewilligung auseinanderzusetzen.