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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Strafverfügung gem § 47 VStG

Die Behörde hat im ordentlichen Verfahren auf den Inhalt einer außer Kraft getretenen Strafverfügung keine Rücksicht zu nehmen

12. 08. 2017
Gesetze:   § 47 VStG, § 49 VStG
Schlagworte: Strafverfügung, außer Kraft getreten

 
GZ Ra 2017/11/0046, 12.06.2017
 
VwGH: Dem Vorbringen des Revisionswerbers, das Straferkenntnis verstoße gegen das Doppelbestrafungsverbot, ist zu entgegnen, dass die zunächst erlassene Strafverfügung der belBeh vom 21. August 2014 mit dem Einspruch vom 4. September 2014 außer Kraft getreten ist. Im daraufhin eingeleiteten ordentlichen Verfahren wurde dem Revisionswerber in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23. Oktober 2014 - so wie in der Anzeige vom 3. Juni 2014 - die Nichtbereithaltung der sog ZKO 4 Meldung vorgeworfen (und nicht, wie noch in der Strafverfügung, auch die Nichtbereithaltung des A1 Formulars). Der Revisionswerber hatte die Möglichkeit, zum Strafvorwurf und dem - nicht geänderten - Sachverhalt Stellung zu nehmen, bevor das Straferkenntnis vom 18. September 2015 ergangen ist. Überdies hatte die belBeh im ordentlichen Verfahren auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Strafverfügung keine Rücksicht zu nehmen. Dass ein Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem und ein Abweichen von der stRsp des VwGH vorläge, ist demnach nicht erkennbar.
 
 

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