Zu § 67d AVG (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) vertrat der VwGH den Grundsatz, wonach ein wirksamer Verzicht auf die Durchführung einer auf Grund des Art 47 Abs 2 GRC gebotenen mündlichen Verhandlung etwa dann anzunehmen ist, wenn ein rechtskundig vertretener Berufungswerber keinen Verhandlungsantrag iSd § 67d Abs 3 AVG stellt; die genannte Rsp ist auf die Frage eines Verzichtes auf eine sonst gem Art 6 EMRK gebotene mündliche Verhandlung vor dem VwG zu übertragen
GZ Ra 2016/12/0093, 30.05.2017
VwGH: Im vorliegenden Fall lag zunächst kein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Freilich hat der VwGH zu § 24 VwGVG bereits festgehalten, dass sich die bisher zu § 67d AVG (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) ergangene Rsp auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt. Zu der zuletzt zitierten Bestimmung vertrat der VwGH den Grundsatz, wonach ein wirksamer Verzicht auf die Durchführung einer auf Grund des Art 47 Abs 2 GRC gebotenen mündlichen Verhandlung etwa dann anzunehmen ist, wenn ein rechtskundig vertretener Berufungswerber keinen Verhandlungsantrag iSd § 67d Abs 3 AVG stellt. Die genannte Rsp ist auf die Frage eines Verzichtes auf eine sonst gem Art 6 EMRK gebotene mündliche Verhandlung vor dem VwG zu übertragen. Vorliegendenfalls hat es die anwaltlich vertretene Revisionswerberin unterlassen, in der Beschwerde einen Verhandlungsantrag zu stellen. Auch konkrete Beweisanbote in Richtung der Einvernahme von Beweispersonen wurden nicht erstattet. Die von ihr vorgelegten Urkunden wurden der Entscheidung zugrunde gelegt.
Insoweit die Revisionswerberin in ihrer Zulassungsbegründung darüber hinaus meint, das LVwG Steiermark hätte ihr in einer (offenbar von Amts wegen) anzuberaumenden Verhandlung Parteiengehör gewähren müssen, weil es in einer weitgehenden Abweichung von der Begründung des dienstbehördlichen Bescheides umfangreiche auch die Tatsachenfrage berührende Überlegungen angestellt hat, unterlässt es die Zulassungsbegründung die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels darzutun.