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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob der auf „§ 1042 ABGB“ gestützte Anspruch eines Solidarschuldners eines Darlehens gegen den Mitschuldner unter Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 zu subsumieren ist

Der Regress-/Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners iZm der (alleinigen) Tilgung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens ist von Art 7 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich EuGVVO 2012 erfasst; für die Entscheidung über eine solche Regressklage ist – auch (vgl zum Gericht des Wohnsitzes der Beklagten Art 4 Abs 1 EuGVVO 2012) – das Gericht an dem Ort des Mitgliedstaats, an dem sich der Sitz des Kreditinstituts befindet, als Erfüllungsort der dieser Klage zugrunde liegenden Verpflichtung zuständig; Art 7 (Nr 1 lit b) EuGVVO 2012 regelt zugleich die örtliche Zuständigkeit; die einschlägigen Vorschriften der JN über die örtliche Zuständigkeit werden zur Gänze verdrängt und können weder zur Interpretation noch zur Lückenfüllung herangezogen werden

08. 08. 2017
Gesetze:   Art 7 EuGVVO 2012, § 1042 ABGB
Schlagworte: Europäisches Verfahrensrecht, internationale Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, Erfüllungsort, Ort des Sitzes des Kreditinstituts, gemeinsam aufgenommenes Darlehen, alleinige Tilgung, Regress-/Ausgleichsanspruch des Gesamtschuldners

 
GZ 1 Ob 123/17w, 12.07.2017
 
OGH: Dazu der EuGH (Urteil vom 15. 6. 2017 zu C-249/16):
 
„1. Art 7 Nr 1 der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 … ist dahin auszulegen, dass Gegenstand einer von einem Gesamtschuldner eines Kreditvertrags gegen einen anderen Gesamtschuldner erhobenen Regressklage 'ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag' im Sinne dieser Vorschrift sind.
 
2. Art 7 Nr 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass ein Kreditvertrag, den zwei Gesamtschuldner mit einem Kreditinstitut schließen, als 'Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen' im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren ist.
 
3. Art 7 Nr 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, in dem ein Kreditinstitut zwei Gesamtschuldnern einen Kredit gewährt hat, der 'Ort in einem Mitgliedstaat, an dem [die Dienstleistungen] nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen' im Sinne dieser Vorschrift, sofern nichts anderes vereinbart worden ist – auch für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Richters, der über die Regressklage eines Gesamtschuldners gegen den anderen zu entscheiden hat –, der Ort des Sitzes des Kreditinstituts ist.“
 
 
Damit ist geklärt, dass der Regress-/Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners iZm der (alleinigen) Tilgung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens von Art 7 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich EuGVVO 2012 erfasst ist. Für die Entscheidung über eine solche Regressklage ist – auch (vgl zum Gericht des Wohnsitzes der Beklagten Art 4 Abs 1 EuGVVO 2012) – das Gericht an dem Ort des Mitgliedstaats, an dem sich der Sitz des Kreditinstituts befindet, als Erfüllungsort der dieser Klage zugrunde liegenden Verpflichtung zuständig. Die Dienstleistung bei einem Kreditvertrag, den ein Darlehensnehmer mit einem Kreditinstitut schließt, besteht darin, dass das Kreditinstitut dem Darlehensnehmer gegen eine Vergütung, die dieser grundsätzlich in Form von Zinsen entrichtet, einen Geldbetrag überlässt. Der Sitz der kreditgewährenden Bank ist in Wien. Aus den mit den Parteien abgeschlossenen Kreditverträgen und auch aus dem sonstigen Akteninhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine anderweitige Vereinbarung über den Ort der vom Kreditinstitut erbrachten Dienstleistung.
 
Art 7 (Nr 1 lit b) EuGVVO 2012 regelt zugleich die örtliche Zuständigkeit. Die einschlägigen Vorschriften der JN über die örtliche Zuständigkeit werden zur Gänze verdrängt und können weder zur Interpretation noch zur Lückenfüllung herangezogen werden. Daher ist das sachlich zuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (Gericht des Erfüllungsorts) für den vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Regressanspruch auf anteiligen Ersatz der von ihm allein geleisteten Zahlungen an Kreditraten für die gemeinsam bei einer österreichischen Bank aufgenommenen Kredite international und auch örtlich zuständig. Zwar liegt ein österreichischer inländischer Gerichtsstand vor, doch liegt der zuständigkeitsbegründende Sitz des Kreditinstituts nicht im Sprengel des vom Kläger angerufenen Erstgerichts.
 
Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren mit der Begründung, dass die Kreditfinanzierung über ein Kreditinstitut in Wien erfolgt sei und dort der Erfüllungsort liege, die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Erstgerichts eingewendet. Darauf hat der Kläger nicht reagiert und auch keinen Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO gestellt.
 
Dem Revisionsrekurs der Beklagten ist daher Folge zu geben und die angefochtene rekursgerichtliche Entscheidung dahin abzuändern, dass im Ergebnis der erstinstanzliche Beschluss über die Zurückweisung der Klage mangels internationaler (und örtlicher) Zuständigkeit wiederhergestellt wird.
 
 
 

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