Wird die örtliche Unzuständigkeit bejaht und eine Überweisung ausgesprochen, gilt der Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs 6 ZPO nicht für die zugleich bejahte internationale Zuständigkeit
GZ 8 Ob 17/17h, 30.05.2017
OGH: Nach dem Regime der EuGVVO ist nicht zwischen inländischer Gerichtsbarkeit und internationaler Zuständigkeit zu unterscheiden. Die EuGVVO spricht ausschließlich von der „internationalen Zuständigkeit“. Diese kann nur durch eine Bestimmung der EuGVVO begründet werden. Dabei regelt die EuGVVO entweder die (bloße) internationale Zuständigkeit („Gerichte des Staates“) oder die internationale (örtliche) Zuständigkeit („Gerichte des Ortes“). Art 26 EuGVVO lässt eine Überweisung innerhalb des angerufenen Mitgliedstaats von dem (konkret) angerufenen (örtlich oder sachlich) unzuständigen Gericht an ein anderes Gericht desselben Mitgliedstaats nach autonomen Verfahrensrecht zu.
Gem § 261 Abs 6 ZPO kann der Kläger, wenn der Beklagte das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit einwendet, den Antrag stellen, dass das Gericht für den Fall, dass es seine Unzuständigkeit ausspricht, die Klage an das vom Kläger namhaft gemachte Gericht überweise. Diesem Antrag hat das Gericht stattzugeben, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet. Die Überweisung ist mit dem Beschluss über die Unzuständigkeit zu verbinden. Gegen diesen Beschluss ist mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreits ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Nach § 42 Abs 1 JN ist der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit bzw die Unzulässigkeit des Rechtswegs in jeder Lage des Verfahrens vom Gericht amtswegig wahrzunehmen. Dies ist nach § 42 Abs 3 JN dann nicht mehr möglich, wenn dem eine von demselben oder von einem anderen Gericht gefällte, noch bindende Entscheidung entgegensteht.
Die Verneinung der örtlichen Zuständigkeit allein beinhaltet aber grundsätzlich keine Entscheidung über die internationale Zuständigkeit, da die internationale Zuständigkeit durch ein anderes örtlich zuständiges Gericht bewirkt werden kann. Ebenso wenig führt daher aber auch die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die örtliche Unzuständigkeit und Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO zu einem Rechtsmittelausschluss hinsichtlich der zugleich bejahten internationalen Zuständigkeit.