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Zivilrecht

OGH: Zur Eheschließung und einvernehmlichen Scheidung Besachwalteter

Dass eine einvernehmliche Scheidung rascher und kostengünstiger abgewickelt werden könnte als ein streitiges Scheidungs- und daran anschließendes Aufteilungsverfahren rechtfertigt kein Abgehen von den Grundsätzen zur Höchstpersönlichkeit der Zustimmung zur einvernehmlichen Scheidung

08. 08. 2017
Gesetze:   § 2 EheG, § 3 EheG, § 55a EheG, § 102 EheG
Schlagworte: Eherecht, Sachwalterschaft, Eheschließung, Ehegeschäftsfähigkeit, einvernehmliche Scheidung, höchstpersönliche Rechte

 
GZ 5 Ob 71/17b, 23.05.2017
 
OGH: Eine Person, für die ein Sachwalter in allen Angelegenheiten bestellt ist, kann grundsätzlich mit Zustimmung des Sachwalters eine gültige Ehe schließen. Allerdings stellt § 3 Abs 1 EheG auf die beschränkte (Ehe-)Geschäftsfähigkeit ab. Unter beschränkt Geschäftsfähigen sind gem § 102 Abs 2 EheG Minderjährige über 7 Jahre und Personen zu verstehen, denen ein Sachwalter nach § 268 ABGB bestellt ist. Völlig ehegeschäftsunfähig sind aber gem § 102 Abs 1 EheG Kinder unter 7 Jahren und Personen über 7 Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben. Diese Personen können gem § 2 EheG eine Ehe überhaupt nicht eingehen. Abzustellen ist darauf, ob jemand völlig unfähig ist, die Tragweite rechtsgeschäftlichen Handels einzusehen. Ein gewisses Maß an Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist daher jedenfalls auch für eine wirksame Erklärung, die Ehe schließen zu wollen, Voraussetzung; ein völlig Ehegeschäftsunfähiger könnte die Ehe selbst dann nicht schließen, wenn sein Sachwalter dieser Eheschließung zustimmen würde.
 
Die Erklärung des Einvernehmens gem § 55a Abs 1 EheG ist die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts, wofür die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Ehegatten erforderlich ist, sodass bei Fehlen dieser Einsicht oder Verweigerung des Einvernehmens durch einen Ehegatten dieses weder durch einen Sachwalter noch durch das Pflegschaftsgericht ersetzt werden kann.
 
Zum Zweck der Scheidung muss der streitige Rechtsweg beschritten werden, wenn es dem Betroffenen tatsächlich an ausreichender Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt. Dass eine einvernehmliche Scheidung rascher und kostengünstiger abgewickelt werden könnte als ein streitiges Scheidungs- und daran anschließendes Aufteilungsverfahren, liegt zwar auf der Hand. Diese rein prozessökonomischen Überlegungen rechtfertigen aber kein Abgehen von den in stRsp vertretenen Grundsätzen zur Höchstpersönlichkeit der Zustimmung zur einvernehmlichen Scheidung.
 
 

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