Eine Vereinbarung zwischen Grundeigentümer und Gemeinde, die ersteren zur Nutzung eines Grundstücks als Hauptwohnsitz oder zu touristischen Zwecken verpflichtet, enthält keine für die Reallast geforderte positive Leistung
GZ 5 Ob 66/17t, 27.06.2017
OGH: § 33 TROG ermächtigt die Gemeinden, zum Zweck der Verwirklichung der Ziele der örtlichen Raumordnung unter Festlegung des örtlichen Raumordnungskonzepts Verträge mit Grundeigentümern abzuschließen. Der Zweck des vorliegenden Rechtsgeschäfts erschließt sich aus dieser Bestimmung selbst. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 33 TROG iZm der Vertragsraumordnung bestehen nicht, weil § 33 TROG eine bloße Ermächtigung zum Vertragsabschluss beinhaltet und nicht etwa eine zwingende Verknüpfung von privatwirtschaftlichen Maßnahmen der Gemeinde im Rahmen der Vertragsraumordnung mit der hoheitlichen Maßnahme der Erlassung von Raumordnungsplänen.
Eine Vereinbarung zwischen Grundeigentümer und Gemeinde, die ersteren zur Nutzung eines Grundstücks als Hauptwohnsitz oder zu touristischen Zwecken verpflichtet, begründet aber keine positive Leistungspflicht, sondern zielt vielmehr auf eine Untersagung einer mit den Zielsetzungen der örtlichen Raumplanung nicht zu vereinbarenden Nutzung als Zweitwohnsitz ab. Mit einer solchen vertraglichen Beschränkung der Eigentümerbefugnisse ist aber keine für die Reallast geforderte positive Leistung des Grundeigentümers verbunden.