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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob eine öffentliche Straße vollwertigen Ersatz für ein privatrechtlich vereinbartes Geh- und Fahrrecht bietet

Der Zweck einer Wegeservitut kann dann wegfallen, wenn eine vom Servitutsweg verschiedene Zugangsmöglichkeit einen vollwertigen (gleichwertigen) Ersatz für diesen bietet; dabei wurde vom OGH nicht nur auf die Länge, sondern auch auf den Zustand der zur Verfügung stehenden Wege und auch auf sonstige Umstände abgestellt; jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil genügt für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechts; ob ein gleichwertiger Ersatz vorliegt oder nicht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls

08. 08. 2017
Gesetze:   §§ 472 ff ABGB, § 492 ABGB
Schlagworte: Dienstbarkeit, Wegeservitut, öffentliche Straße, gleichwertiger Ersatz

 
GZ 1 Ob 107/17t, 28.06.2017
 
OGH: Eine Dienstbarkeit kann nur bestehen, wenn sie für das herrschende Grundstück nützlich und bequem ist, und erlischt, wenn sie zwecklos wird. Eine Wegedienstbarkeit erlischt grundsätzlich nicht allein deshalb, weil der Berechtigte seinen Grund auf einem anderen Weg erreichen kann. Der Zweck einer Wegeservitut kann aber dann wegfallen, wenn eine vom Servitutsweg verschiedene Zugangsmöglichkeit einen vollwertigen (gleichwertigen) Ersatz für diesen bietet. Dabei wurde vom OGH nicht nur auf die Länge, sondern auch auf den Zustand der zur Verfügung stehenden Wege und auch auf sonstige Umstände abgestellt. Jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil genügt für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechts.
 
Mit der Frage, ob eine öffentliche Straße als vollwertiger Ersatz für einen Servitutsweg zu werten ist, beschäftigten sich insbesondere die Entscheidungen 6 Ob 46/63, 6 Ob 83/98v und 4 Ob 78/00z. Ob ein gleichwertiger Ersatz vorliegt oder nicht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Das Erlöschen einer Servitut wegen Zwecklosigkeit beendet das Recht ex lege.
 
Mit der Bejahung der Gleichwertigkeit haben die Vorinstanzen den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Durch die nunmehrige Gemeindestraße blieb die Länge der Zufahrt unverändert und die Anbindung der Liegenschaft sowie des Hauses der Beklagten an die Zufahrtsstraße erfuhr keine Veränderung. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass infolge der nunmehr befahrbaren Breite der Straße von 4,27 m, die die frühere Zufahrtsmöglichkeit in der Breite von 3,5 m übersteigt, ein vollwertiger Ersatz für die vormals aus der Dienstbarkeitsfläche und dem Radweg auf dem Grundstück der Stadt bestehende Zufahrt zur Liegenschaft der Beklagten besteht, ist nicht korrekturbedürftig. Jedenfalls vertretbar hielt das Berufungsgericht fest, dass der Einwand der Beklagten, die Stadt könnte die Gemeindestraße verschmälern, Parkflächen errichten oder die Straße gar zusperren, ausgehend von den getroffenen Feststellungen nicht berechtigt ist, wobei es insbesondere darauf verwies, dass die Beklagten bereits vor Errichtung der Gemeindestraße auf den der Stadt gehörenden Teil des Zufahrtswegs angewiesen gewesen seien. Wenn die Beklagten damit argumentieren, dass sie sich im Fall der Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit mit der actio confessoria (Servitutsklage) nach § 523 ABGB oder einer Besitzstörungsklage gegen die den Zufahrtsweg blockierenden parkenden Kraftfahrzeuge effektiv zur Wehr setzen könnten, so würde dies nur dann zutreffen, wenn ein solches Fahrzeug gerade auf dem 1,3 m breiten Dienstbarkeitsstreifen abgestellt wäre. Dem steht die Möglichkeit gegenüber, dass im Fall einer Verkehrsbeeinträchtigung auf der Gemeindestraße, wenn die Beklagten als Lenker eines Fahrzeugs am Vorbeifahren oder Wegfahren oder Zufahren zu ihrer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert sind, die Behörde verpflichtet ist, die Entfernung des dort stehenden Fahrzeugs oder Gegenstands ohne weiteres Verfahren zu veranlassen (§ 89a Abs 2 iVm Abs 2a lit c StVO). Die Rechtsschutzmöglichkeiten sind aber im vorliegenden Fall nur von untergeordneter Bedeutung für die Beurteilung, ob eine Dienstbarkeit für den Berechtigten nützlich und bequem ist. Zudem haben die Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht konkret vorgebracht, dass auf ihrem 1,3 m breiten Dienstbarkeitsweg bislang fremde Fahrzeuge geparkt hätten. Die gem § 20 Abs 1 Vlbg StrG durch Verordnung zur Gemeindestraße erklärte Straße ist eine öffentliche Straße, die dem Gemeingebrauch gewidmet ist (§ 2 Abs 3 lit b Vlbg StrG; zum Gemeingebrauch siehe § 4 Abs 1 leg cit). Voraussetzung für die Erklärung zur Gemeindestraße ist ua, dass es sich um eine vorwiegend für den Verkehr innerhalb des Gemeindegebiets notwendige Straße handelt (§ 20 Abs 2 Vlbg StrG), sodass die Befürchtung der Beklagten, die Stadt könnte die Straße wieder verschmälern, völlig hypothetisch ist. Welchen Vorteil der nicht einmal die Breite eines Personenkraftfahrwagens umfassende 1,3 m breite Servitutsstreifen nunmehr für die Beklagten noch haben soll, vermögen sie daher nicht plausibel zu begründen.
 
 

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