Die Grundsätze des § 16 Abs 2 WEG 2002 könnten zwar im Rahmen einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung als Mittel herangezogen werden; da es hier aber mangels Vertragslücke gar nicht einer ergänzenden Vertragsauslegung bedarf, zumal sich die Zustimmungserklärung des Klägers nach der Vertrauenstheorie jedenfalls auf die Errichtung eines Balkons mittels Konsolen – ohne nähere Festlegung auf eine bestimmte Art der Ausführung – bezog, bedarf es auch der vermissten Feststellungen zu den Kriterien des § 16 Abs 2 WEG 2002 für die rechtliche Beurteilung nach der vertretbaren Auffassung des Berufungsgerichts nicht
GZ 5 Ob 30/17y, 27.06.2017
OGH: Gegen einen Wohnungseigentümer, der eigenmächtig, also ohne vorherige Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer, Änderungen einschließlich Widmungsänderungen iSd § 16 Abs 2 WEG vornimmt, kann jeder einzelne Wohnungseigentümer im streitigen Rechtsweg nach allgemeinen Grundsätzen petitorisch mit Klage nach § 523 ABGB auf Beseitigung der Änderung und Wiederherstellung des früheren Zustands sowie gegebenenfalls auf Unterlassung künftiger Änderungen vorgehen.
Der Streitrichter hat in einem solchen Fall die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung und die eigenmächtige Rechtsanmaßung als Vorfrage über die Berechtigung des Unterlassungs- und Wiederherstellungsbegehrens zu prüfen; die Genehmigungsfähigkeit selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
Nicht eigenmächtig handelt, wer die Zustimmung der Miteigentümer eingeholt hat. Die Verpflichtung anderer Miteigentümer aus einer Vereinbarung, der Änderung einzelner Objekte oder allgemeiner Teile der Liegenschaft zuzustimmen, ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag und nicht etwa nach den Grundsätzen des Miteigentums oder des Wohnungseigentums. Nur dann, wenn einer derartigen Vereinbarung die Grenzen baulicher Veränderungen nicht ausdrücklich zu entnehmen sind und sie sich nicht aus der dem Erklärungsgegner erkennbaren Absicht des Erklärenden ergeben, können die für die rechtsgestaltende Entscheidung solcher Streitigkeiten unter Mit- und Wohnungseigentümern bestehenden Regeln als Mittel ergänzender Auslegung herangezogen werden, um den Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
Die Auslegung des Umfangs einer Zustimmungserklärung eines Wohnungseigentümers zu beabsichtigten baulichen Maßnahmen unter Einbeziehung allgemeiner Teile der Liegenschaft hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und berührt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. Auch ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Dies gilt auch für die ergänzende Vertragsauslegung.
Dass der Kläger seine Zustimmung zur Errichtung eines Balkons durch den Beklagten erteilt hat, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Umstritten ist der Umfang dieser Zustimmungserklärung insbesondere im Hinblick auf die Abstützung des Balkons an der Außenmauer. Abzustellen ist dabei primär auf die zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen.
Die Vorinstanzen gingen als Grundlage für die Auslegung der Zustimmungserklärung des Klägers übereinstimmend davon aus, dieser habe sich ursprünglich keine besondere technische Ausführung des Balkons ausbedungen, habe die sich objektiv aus den Plänen ergebenden Ausführungen akzeptiert und hätte – wäre ihm die Art der Errichtung des Balkons wesentlich gewesen – vertragliche Vorkehrungen getroffen und später entsprechende Nachforschungen angestellt (was er nicht tat). Aus diesen Umständen und dem späteren Verhalten des Klägers, der zwei Jahre lang die Art der Errichtung des Balkons mittels Konsolen an der Außenmauer nicht beanstandete, zogen die Vorinstanzen ihren Schluss auf den Inhalt der Zustimmungserklärung dahingehend, dass diese jedenfalls keinen bestimmten technischen Einschränkungen unterliegen sollte. Eine grobe Fehlbeurteilung ist darin nicht zu erkennen.
Einer ergänzenden Vertragsauslegung – die nur dann Platz zu greifen hat, wenn eine „Vertragslücke“ vorliegt – bedarf es hier schon mangels eines von den Parteien nicht bedachten Problemfalls nicht. Nach den Feststellungen teilte der Beklagte dem Kläger vor Unterfertigung des Einreichplans ohnedies mit, dass der Balkon auf Konsolen befestigt werde (ohne allerdings deren nähere Ausführung zu nennen). Im Grundriss des Einreichplans findet sich der Vermerk „Stahlkonsolen“ im Bereich des Balkons. Dass der Kläger vom Begriff der „Konsole“ eine vom allgemeinen Bedeutungsinhalt „ein aus der Wand herausragender Vorsprung“ (vgl www.wikipedia.org) abweichende Vorstellung gehabt hätte, wurde ebensowenig behauptet oder festgestellt, wie dass sich seine Zustimmung nur auf eine ganz bestimmte Errichtungsart der Konsolen (etwa die technische Ausführung entsprechend der statischen Beschreibung ./4) bezogen hätte und die tatsächliche Ausführung davon abgewichen wäre. Die Auffassung des Berufungsgerichts, weitere Feststellungen als Grundlage der Vertragsauslegung seien nicht erforderlich, ist somit keineswegs unvertretbar und bedarf keiner Korrektur im Einzelfall.
Die Grundsätze des § 16 Abs 2 WEG könnten zwar im Rahmen einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung als Mittel herangezogen werden. Da es hier aber mangels Vertragslücke gar nicht einer ergänzenden Vertragsauslegung bedarf, zumal sich die Zustimmungserklärung des Klägers nach der Vertrauenstheorie jedenfalls auf die Errichtung eines Balkons mittels Konsolen – ohne nähere Festlegung auf eine bestimmte Art der Ausführung – bezog, bedarf es auch der vermissten Feststellungen zu den Kriterien des § 16 Abs 2 WEG für die rechtliche Beurteilung nach der vertretbaren Auffassung des Berufungsgerichts nicht.