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Zivilrecht

OGH: Delegierung gem § 9 Abs 4 AHG

Zweck des § 9 Abs 4 AHG ist es, dass alle im Zusammenhang betroffenen Gerichte, aus deren Entscheidungen ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch (und dessen allfällige verfahrensrechtliche Voraussetzungen) ausgeschlossen sein sollen; dass der Antragsteller – ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem erstinstanzlich behaupteten Amtshaftungsanspruch – Richter des LG Linz und des OLG Linz im angestrebten Amtshaftungsprozess als Zeugen benennen will, spricht nicht gegen die Delegierung gem § 9 Abs 4 AHG durch das OLG Linz an das dortige LG

08. 08. 2017
Gesetze:   § 9 AHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Delegierung, Zeugen

 
GZ 1 Ob 83/17p, 24.05.2017
 
OGH: Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung – auch über Verfahrenshilfeanträge zur Erhebung einer Amtshaftungsklage – ua dann zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Entscheidung eines Landes- oder aus dem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das im Instanzenzug zuständig wäre. Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG liegt daher nur vor, wenn Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verfahren auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben.
 
Der OGH hat zum auch hier zu beurteilenden verfahrenseinleitenden Schriftsatz des Antragstellers bereits in der Entscheidung 1 Nc 6/17y, die dem Antragsteller mittlerweile zugestellt wurde, ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Delegierung des Verfahrens 4 Nc 1/17x des LG Steyr an ein Gericht außerhalb des Sprengels des OLG Linz nicht gegeben sind, weil der Antragsteller seinen Amtshaftungsanspruch erkennbar nicht aus einer Entscheidung des OLG Linz oder aus einem Verhalten eines seiner Organe ableitet. Dass er – freilich ohne nähere Konkretisierung – an einer Stelle seines Antrags anmerkt, der (ehemalige) Präsident dieses Gerichtshofs sei als Zeuge vorgesehen, deutet zwar auf ein Einschreiten dieses Justizverwaltungsorgans hin, ohne dass aber dem Vorbringen des Antragstellers entnommen werden könnte, er leite die von ihm behaupteten Ansprüche auch daraus ab.
 
Mit seiner erstmals im Rekurs aufgestellten Behauptung, „mehrere eigene Organe“ des OLG Linz wären (in amtshaftungsbegründendes Verhalten) involviert, verstößt der Antragsteller gegen das im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot. Auch daraus ergäben sich im Übrigen keine näheren Hinweise, die vom Antragsteller behaupteten Ansprüche wären auf ein bestimmtes Verhalten eines Organs des OLG Linz zurückzuführen.
 
 

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