Zur Erreichung des Gesetzeszweckes des § 24 Abs 4 dritter Satz FSG - Klärung begründeter Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen – kann die "gestaffelte" Erlassung von Aufforderungsbescheiden erforderlich sein, etwa dann, wenn der Amtsarzt für die Erstattung seines Gutachtens weitere Befunde benötigt
GZ Ra 2017/11/0063, 26.06.2017
VwGH: Der Wortlaut des § 24 Abs 4 dritter Satz FSG gibt der Behörde die Möglichkeit, den Inhaber einer Lenkberechtigung zu unterschiedlichem Verhalten aufzufordern (nämlich sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die für das amtsärztliche Gutachten erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen) und beschränkt die Behörde nicht etwa auf eine dieser Aufforderungen oder auf eine konzentrierte Erlassung derselben. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Erläuterungen zur FSG-Novelle BGBl I Nr 81/2002, auf welche die letztgenannte Bestimmung zurückgeht, wenn dort zu § 24 Abs 4 FSG ausgeführt wird, dieser regle "nunmehr die möglichen Anordnungen, die von der Behörde vorgeschrieben werden können, wenn kein Entziehungstatbestand vorliegt". Für die Rechtsansicht, dass mit der Erlassung eines auf die letztgenannte Bestimmung gestützten Aufforderungsbescheides, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, kein weiteres Mal von § 24 Abs 4 FSG Gebrauch gemacht werden kann (zB mit der Aufforderung, bestimmte Befunde beizubringen), besteht somit keine Grundlage. Vielmehr kann zur Erreichung des Gesetzeszweckes des § 24 Abs 4 dritter Satz FSG - Klärung begründeter Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen - die "gestaffelte" Erlassung von Aufforderungsbescheiden erforderlich sein, etwa dann, wenn (wie auch die nachfolgend dargestellte Judikatur zeigt) der Amtsarzt für die Erstattung seines Gutachtens weitere Befunde benötigt.
Im Erkenntnis vom 17. Juni 2009, 2009/11/0052, hat der VwGH bei einem vergleichbaren Sachverhalt nicht grundsätzlich beanstandet, dass der damalige Bf zuerst mit einem Bescheid zur amtsärztlichen Untersuchung und in der Folge (nach einem diesbezüglichen Verlangen der Amtsärztin) mit einem weiteren Bescheid zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgefordert wurde (vielmehr wurde der zweitgenannte Bescheid mit dem letztzitierten Erkenntnis lediglich deshalb aufgehoben, weil die Erforderlichkeit der verkehrspsychologischen Stellungnahme nicht ausreichend begründet wurde).
Im Erkenntnis vom 23. September 2014, Ra 2014/11/0023, wurde ausgeführt, dass die Behörde in einem Aufforderungsbescheid gem § 24 Abs 4 FSG neben der amtsärztlichen Untersuchung nicht auch die Beibringung "allenfalls erforderlicher Befunde" auftragen darf, wenn deren Notwendigkeit bei Bescheiderlassung noch gar nicht feststehe, weil andernfalls die Frage der Erforderlichkeit der Befundvorlage an den Amtsarzt delegiert und damit der gerichtlichen Überprüfung entzogen würde. Daraus ergibt sich, dass dann, wenn sich (etwa aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung oder aufgrund bereits vorliegender Befunde) zur Klärung der Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung die Notwendigkeit einer (weiteren) Befundvorlage ergibt, diese gem § 24 Abs 4 FSG mit (im Rechtsweg überprüfbarem) Bescheid anzuordnen ist.
Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, durch die gegenständlich wiederholte Anordnung gem § 24 Abs 4 FSG werde von der Rsp des VwGH betreffend die "Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens" abgewichen, so liegt die behauptete Abweichung schon deshalb nicht vor, weil die Aufforderung gem § 24 Abs 4 FSG (im Unterschied zu jener gem Abs 3 FSG) abseits eines Entziehungsverfahrens erfolgt, sodass aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens für den gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen ist.