Der Bauwerber, dem im Verfahren zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes keine Parteistellung zukommt, hat keinen Anspruch darauf, in die Akten über die Erlassung solcher Verordnungen Einsicht zu nehmen
GZ Ra 2017/05/0088, 23.05.2017
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ausgeführt, der vorliegende Fall unterscheide sich von den vom VwG angeführten Erkenntnissen des VwGH. Im Revisionsfall sei dem Revisionswerber die Baubewilligung deshalb versagt worden, weil im "Vorverfahren" seitens des Amtes der OÖ Landesregierung fachliche Einwände gegen die geplante Umwidmung eingebracht worden seien. Es seien Teile des Flächenwidmungsplanes, und zwar die genannten Einwände des Amtes der OÖ Landesregierung, Inhalt des gegenständlichen Bauverfahrens geworden. Der Revisionswerber habe ausnahmslos Einsicht in jene Aktenteile begehrt, die herangezogen worden seien, um seinen Baubewilligungsantrag abzuweisen.
VwGH: Das VwG hat im angefochtenen Beschluss im Einklang mit der hg Jud zutreffend dargelegt, dass der Revisionswerber, dem im Verfahren zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes keine Parteistellung zukommt, keinen Anspruch darauf hat, in die Akten über die Erlassung solcher Verordnungen Einsicht zu nehmen. Das zur mangelnden Übertragbarkeit dieser hg Jud auf den Revisionsfall erstattete Vorbringen überzeugt nicht, weil die Gründe, aus denen eine vom Revisionswerber begehrte Umwidmung seines Grundstückes nicht erfolgt ist, bei der Prüfung der Widmungskonformität des von ihm beantragten Bauvorhabens nicht relevant sind.