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Fremdenrecht

VwGH: Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das BVwG nach § 21 Abs 7 BFA-VG

Die Regelung des § 21 Abs 7 BFA-VG steht in Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC

07. 08. 2017
Gesetze:   § 21 BFA-VG, Art 47 GRC
Schlagworte: Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Absehen von mündlicher Verhandlung

 
GZ Ra 2016/18/0261, 25.04.2017
 
VwGH: Nach der ständigen hg Rsp sind für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das BVwG nach § 21 Abs 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
 
Nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens legte das BFA schlüssig und unter Anführung der betreffenden Passagen aus dem Einvernahmeprotokoll dar, dass das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers - im Hinblick auf dessen Widersprüchlichkeit, Vagheit und mangelnde Plausibilität sowie den Mangel an Beweisen - als unglaubwürdig zu qualifizieren sei. Das BVwG schloss sich den tragenden Argumenten der Beweiswürdigung des BFA an. Demgegenüber führte der Revisionswerber in seiner Beschwerde lediglich an, dass er den Bescheid ua wegen mangelhafter Beweiswürdigung anfechte, ohne jedoch auszuführen, womit sich diese Mangelhaftigkeit begründe bzw ohne bestimmten Feststellungen konkret entgegenzutreten. Ausgehend davon, dass der Revisionswerber die Feststellungen des BFA somit - entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht ansatzweise substantiiert bestritten hat, durfte das BVwG daher iSd dargestellten Kriterien von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG ausgehen.
 
Soweit in der Revision vorgebracht wird, das BVwG sei infolge der von ihm vorgenommenen ergänzenden Beweiswürdigung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der ständigen hg Rsp das Aufzeigen weiterer, vom BFA nicht aufgegriffener und somit erstmals thematisierter Aspekte die Verhandlungspflicht nur dann auslöst, wenn damit die tragenden verwaltungsbehördlichen Erwägungen nicht bloß unwesentlich ergänzt werden.
 
Diese Voraussetzung ist im Revisionsfall nicht gegeben, weil die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens bereits durch die - für sich tragenden - beweiswürdigenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde, denen der Revisionswerber in der Beschwerde nicht substantiiert entgegentrat, hinreichend belegt wurde. Davon ausgehend sind die vom BVwG vorgenommenen Ergänzungen aber als bloß unwesentlich iSd genannten Rsp zu qualifizieren.
 
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 21 Abs 7 BFA-VG in Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC steht und sich somit - im Gegensatz zum Vorbringen in der Revision - auch aus unionsrechtlichen Überlegungen keine Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt.
 
 

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