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Verfahrensrecht

VwGH: Am selben Tag zugestellte Erledigungen – maßgebliche Sach- und Rechtslage

Das VwG hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; dieser Zeitpunkt ist bei der Entscheidung durch einen Einzelrichter der Zeitpunkt der Zustellung (oder Verkündung) der Entscheidung des VwG; dabei kommt es bei Zustellung im Wege der Post auf den Tag der Zustellung (und nicht etwa auf eine bestimmte Uhrzeit) an, wobei am selben Tag zugestellte Erledigungen als gleichzeitig ergangen anzusehen sind

07. 08. 2017
Gesetze:   § 17 VwGVG, § 28 VwGVG, § 22 ZustG
Schlagworte: Maßgebliche Sach- und Rechtslage, am selben Tag zugestellte Erledigungen

 
GZ Ra 2016/05/0143, 23.05.2017
 
VwGH: Das VwG hat zutreffend ausgeführt, dass es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten habe. Dieser Zeitpunkt ist bei der Entscheidung durch einen Einzelrichter der Zeitpunkt der Zustellung (oder Verkündung) der Entscheidung des VwG. Dabei kommt es in einem Fall wie dem vorliegenden (bei Zustellung im Wege der Post) auf den Tag der Zustellung (und nicht etwa auf eine bestimmte Uhrzeit) an, wobei am selben Tag zugestellte Erledigungen als gleichzeitig ergangen anzusehen sind.
 
Nach der Aktenlage wurde das hier angefochtene Erkenntnis dem Revisionswerber am 14. Oktober 2016 im Wege der Post zugestellt. Ebenfalls am 14. Oktober 2016 wurde dem Revisionswerber das Erkenntnis im Wege der Post zugestellt, das Gegenstand des hg Beschlusses vom heutigen Tag, Ra 2016/05/0122, ist.
 
Wie der VwGH im Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2016/05/0122, ausgeführt hat, erfolgte mit jenem Erkenntnis eine ersatzlose Behebung des Bescheides, mit dem die Untersagung des angezeigten Bauvorhabens ausgesprochen worden ist, mit der Wirkung, dass keine neuerliche Untersagung mehr in Frage kommt. Dies bedeutet, dass der Revisionswerber das von ihm angezeigte Bauvorhaben ausführen durfte und somit eine Anzeige iSd § 35 Abs 2 Z 2 BO vorlag, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen für den Abbruchauftrag nicht erfüllt waren.
 
 

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