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Verfahrensrecht

VwGH: Wiedereinsetzung – Kontrollpflichten des Anwaltes

Der Rechtsanwalt muss gegenüber seinen Mitarbeitern (auch den juristischen) der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht nachkommen; für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich; im Hinblick auf die Bedeutung für die Wahrung der Rechtsmittelfrist besteht in Bezug auf das Zustelldatum eine besondere Prüfpflicht

07. 08. 2017
Gesetze:   § 71 AVG, § 33 VwGVG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Überwachungspflicht, Rechtsanwalt

 
GZ Ra 2017/22/0064, 31.05.2017
 
VwGH: Die Beurteilung, ob ein iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG bzw des § 33 Abs 1 VwGVG unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumnis geführt hat, also die Qualifikation des Verschuldensgrades, unterliegt - als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung - grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre.
 
Nach der stRsp des VwGH trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Der Rechtsanwalt muss gegenüber seinen Mitarbeitern (auch den juristischen) der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht nachkommen. Für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich. Im Hinblick auf die Bedeutung für die Wahrung der Rechtsmittelfrist besteht in Bezug auf das Zustelldatum eine besondere Prüfpflicht.
 
Vorliegend wird weder aufgezeigt noch ist ersichtlich, dass die Beurteilung des VwG, wonach der Rechtsanwalt fallbezogen dem strengen Sorgfaltsmaßstab nicht gerecht geworden sei, unvertretbar wäre, zumal auch nicht dargelegt wird, dass eine Kontrolle der rechtzeitigen Durchführung der angeordneten Akteneinsicht bzw der vom Rechtsanwalt ins Treffen geführten Eintragung ins Fristenbuch einen Tag vor dem eigentlichen Ablauf der Frist erfolgt wäre. Das VwG hat sich bei seiner Entscheidung an den vom VwGH entwickelten Grundsätzen orientiert.
 
 

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