Wenn die Revisionsrekurswerber die von den Vorinstanzen angeführte besondere Kenntnis der Erstrichterin von den Familienverhältnissen mit dem Argument bekämpfen, die Erstrichterin habe nur ein kurzes persönliches Gespräch mit dem Minderjährigen geführt und der Akt sei nicht überdurchschnittlich umfangreich, negieren sie insbesondere den Umstand, dass der Pflegschaftsakt bereits mehr als 260 Ordnungsnummern aufweist; damit erscheint die Prognose, das bisher zuständige Gericht könne rascher zu einer alle maßgeblichen Aspekte berücksichtigenden Entscheidung kommen als ein Pflegschaftsrichter am Gericht des nunmehrigen Wohnsitzes, keineswegs bedenklich; dass im vorliegenden Einzelfall eine Zuständigkeitsübertragung eindeutig im Interesse des Minderjährigen gelegen wäre, wird somit im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt
GZ 1 Ob 111/17f, 28.06.2017
OGH: Schon nach dem klaren Wortlaut des § 111 Abs 1 JN hat die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Pflegschaftsgericht nur bzw erst zu erfolgen, wenn sie im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Ausschlaggebendes Kriterium für eine Zuständigkeitsübertragung ist somit stets das Kindeswohl, und zwar auch dann, wenn der Pflegebefohlene seinen ständigen Aufenthalt in einen anderen Gerichtssprengel verlegt. Die Beurteilung, ob das Kindeswohl voraussichtlich gefördert würde, hängt stets von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Von den Umständen des Einzelfalls hängt es auch ab, ob die Entscheidung über einen offenen Antrag durch das bisherige Gericht – wegen seiner besseren Kenntnisse der Familienverhältnisse – zweckmäßiger ist als eine Übertragung.
Die Revisionsrekurswerber vermögen nicht aufzuzeigen, dass das Rekursgericht die Zweckmäßigkeitsentscheidung in einer Weise getroffen hätte, die dem Wohl des Kindes widerspricht und daher vom OGH korrigiert werden müsste. Sie behaupten zwar einen Verstoß gegen „ständige Rechtsprechung“, führen aber kein einziges Judikaturzitat ins Treffen. Mit ihrer Argumentation, es entspreche „in der Regel“ den Interessen des Pflegebefohlenen, die Zuständigkeit an das Gericht des nunmehrigen Aufenthalts zu übertragen, können sie die Auffassung der Vorinstanzen, gerade im konkreten Fall sei es zweckmäßiger, dass die Entscheidung über den Antrag des Vaters auf gemeinsame Obsorge noch vom bisher zuständigen Gericht gefällt wird, nicht erschüttern. Wenn sie die von den Vorinstanzen angeführte besondere Kenntnis der Erstrichterin von den Familienverhältnissen mit dem Argument bekämpfen, die Erstrichterin habe nur ein kurzes persönliches Gespräch mit dem Minderjährigen geführt und der Akt sei nicht überdurchschnittlich umfangreich, negieren sie insbesondere den Umstand, dass der Pflegschaftsakt bereits mehr als 260 Ordnungsnummern aufweist. Damit erscheint die Prognose, das bisher zuständige Gericht könne rascher zu einer alle maßgeblichen Aspekte berücksichtigenden Entscheidung kommen als ein Pflegschaftsrichter am Gericht des nunmehrigen Wohnsitzes, keineswegs bedenklich. Dass im vorliegenden Einzelfall eine Zuständigkeitsübertragung eindeutig im Interesse des Minderjährigen gelegen wäre, wird somit im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.