§ 4 Abs 2 AÜG bildet grundsätzlich keine Grundlage zu einer Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger/ Beschäftiger; diese Regelung stellt zum Schutz der Arbeitnehmer vielmehr klar, dass auch bei Arbeitsleistung in Erfüllung eines Werkvertrags dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung gegeben sein kann, ohne dass damit Aussagen zur schuldrechtliche Verbindung zwischen dem Dienstgeber der eingesetzten Arbeitskraft und dessen Auftraggeber getroffen würden; aus dem Fehlen von Feststellungen zu den Merkmalen des § 4 Abs 2 AÜG lassen sich entgegen der Ansicht der Revisionswerberin daher auch keine Rückschlüsse auf die zivilrechtliche Einordnung eines solchen Rechtsverhältnisses ableiten; der Dienstverschaffungspflichtige hat beim Arbeitskräfteüberlassungsvertrag nur für die durchschnittliche fachliche Qualifikation und die Arbeitsbereitschaft der überlassenen Arbeitskräfte einzustehen; sein Entgeltanspruch ist demgegenüber vom Arbeitsergebnis unabhängig; die überlassenen Arbeitskräfte sind nach ganz einhelliger Rsp auch nicht Erfüllungsgehilfen des Verleihers; dieser übernimmt auch keine Haftung für den vom überlassenen Dienstnehmer im Betrieb des Beschäftigers zugefügten Schaden
GZ 5 Ob 94/17k, 27.06.2017
OGH: Nach § 3 Abs 1 AÜG ist unter Überlassung von Arbeitskräften die Zurverfügungstellung von Dienstnehmern zur Arbeitsleistung an Dritte zu verstehen. Charakteristisch dafür ist, dass die Arbeitskraft ihre Arbeitsleistung nicht im Betrieb ihres Arbeitgebers (Überlassers), sondern in Unterordnung unter dessen Weisungsbefugnis im Betrieb des Beschäftigers erbringt. Die Bestimmung des § 4 AÜG konkretisiert diese Definition und enthält in Abs 2 eine beispielsweise Aufzählung jener Fälle, in denen jedenfalls Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, auch wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen.
Das AÜG dient dem Arbeitnehmerschutz (§ 2 Abs 1 Z 1 AÜG) und regelt primär die Rechtsbeziehungen des Arbeitnehmers. § 4 Abs 2 AÜG bildet daher grundsätzlich keine Grundlage zu einer Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger/ Beschäftiger. Diese Regelung stellt zum Schutz der Arbeitnehmer vielmehr klar, dass auch bei Arbeitsleistung in Erfüllung eines Werkvertrags dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung gegeben sein kann, ohne dass damit Aussagen zur schuldrechtliche Verbindung zwischen dem Dienstgeber der eingesetzten Arbeitskraft und dessen Auftraggeber getroffen würden. Aus dem Fehlen von Feststellungen zu den Merkmalen des § 4 Abs 2 AÜG lassen sich entgegen der Ansicht der Revisionswerberin daher auch keine Rückschlüsse auf die zivilrechtliche Einordnung eines solchen Rechtsverhältnisses ableiten. Nichts anderes ergibt sich bereits aus der in der Revision zitierten Entscheidung 8 ObA 7/14h, wenn darin zur Beurteilung gem § 4 Abs 2 AÜG festgehalten wird, dass diese unabhängig davon erfolge, ob die Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und seinem Auftraggeber als Werkvertrag einzustufen sei.
Die obligatorische Beziehung zwischen Überlasser und Beschäftiger beruht auf dem Überlassungsvertrag (Dienstverschaffungsvertrag). Nach den Feststellungen hat die beklagte die klagende Partei zur Erstellung eines Anbots über die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften aufgefordert und das in weiterer Folge an sie gerichtete Anbot (von der klagenden Partei unwidersprochen – modifiziert) angenommen. Der Gegenstand des Dienstverschaffungsvertrags erschöpft sich in der Zurverfügungstellung arbeitsbereiter Dienstnehmer, umfasst aber nicht auch die Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen mit Hilfe der Leihdienstnehmer oder zur Herbeiführung eines bestimmten Leistungserfolgs. Anhaltspunkte, dass die klagende Partei über die Dienstverschaffung hinaus vertraglich einen bestimmten Erfolg geschuldet hätte, fehlen. Soweit die beklagte Partei in ihrer Revision dessen ungeachtet von der Vereinbarung eines Arbeitserfolgs ausgeht, entfernt sie sich daher vom festgestellten Sachverhalt, sodass ihre Rechtsrüge insoweit nicht gesetzeskonform ausgeführt ist.
Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend darauf verwiesen, dass der Dienstverschaffungspflichtige beim Arbeitskräfteüberlassungsvertrag nur für die durchschnittliche fachliche Qualifikation und die Arbeitsbereitschaft der überlassenen Arbeitskräfte einzustehen hat; sein Entgeltanspruch ist demgegenüber vom Arbeitsergebnis unabhängig. Die überlassenen Arbeitskräfte sind nach ganz einhelliger Rsp auch nicht Erfüllungsgehilfen des Verleihers. Dieser übernimmt auch keine Haftung für den vom überlassenen Dienstnehmer im Betrieb des Beschäftigers zugefügten Schaden.
Ausgehend von diesen Grundsätzen begründet es auch kein im Einzelfall aufzugreifendes unvertretbares Auslegungsergebnis, wenn das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangte, dass die von den Parteien letztlich dem Vertragsverhältnis zugrunde gelegten – auf einen Werkvertrag (konkret über die Errichtung eines Bauwerks bzw von Teilen eines solchen) zugeschnittenen – AVB der beklagten Partei für das konkrete Vertragsverhältnis nur so weit Geltung hätten, als sie mit der vereinbarten Hauptleistung (der Arbeitnehmerüberlassung) in Einklang gebracht werden können. Soweit die beklagte Partei dem mit der Argumentation entgegen tritt, der Überlasser bediene sich zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Arbeitsüberlassungsvertrag der eigenen Arbeitskräfte als Gehilfen, und damit erneut auf die Qualifikation als Werkvertrag abzielt, um damit die Geltung der Regelungen in ihren AVB über die Gehilfenhaftung zu begründen, ignoriert sie, dass sich die Hauptleistungspflicht in Zurverfügungstellung arbeitsbereiter Dienstnehmer erschöpfte und diese vertragskonform erbracht wurde. In dem sie Feststellungen zu den Regelungen über die Gehilfenhaftung in ihren AVB vermisst, weil diese zur Qualifikation als Werkvertrag mit den von ihr gewünschten Folgen geführt hätten, geht sie offenbar davon aus, die zivilrechtliche Einordnung der vertraglichen Hauptleistung richte sich nach den von ihr formulierten AGB. Ein solches Auslegungsergebnis kann aber weder mit der Regel des § 914 ABGB noch mit der von der beklagten Partei zitierten Rechtssatzkette (RIS-Justiz RS0021302) begründet werden. Auch insoweit vermag die beklagte Partei daher keine Unvertretbarkeit der Beurteilung durch das Berufungsgericht aufzuzeigen.