Wird vom Widerruf der bedingten Nachsicht oder der bedingten Entlassung aus einer Anstaltsunterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB abgesehen, so ist die Verlängerung der Probezeit nur zulässig, wenn es sich um eine Maßnahme nach § 21 StGB handelt
GZ 13 Os 7/17d, 22.02.2017
OGH: Nach § 54 Abs 2 StGB kann das Gericht die Probezeit verlängern, wenn im Fall des § 54 Abs 1 StGB die bedingte Nachsicht der Unterbringung in oder die bedingte Entlassung aus einer in § 21 StGB bezeichneten Anstalt nicht widerrufen wird.
Da der angefochtene Beschluss (ua) die Verlängerung der Probezeit hinsichtlich der bedingten Entlassung aus einer in § 22 StGB bezeichneten Anstalt ausspricht, verletzt er somit § 54 Abs 2 StGB.
Der Beschluss gereicht dem Verurteilten durch die Verlängerung der Probezeit zum Nachteil, aus welchem Grund sich der OGH iSd § 292 letzter Satz StPO veranlasst sah, ihn in diesem Umfang ersatzlos zu beseitigen.