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Zivilrecht

OGH: Bildnisschutz iSd § 78 UrhG und Schadenersatzanspruch nach § 87 UrhG (iZm Unterstellung eines Sachverhaltes iZm Mordfall)

Das grundsätzlich bestehende öffentliche Interesse an der Berichterstattung über einen Mordfall berechtigt nicht dazu, in diesem Zusammenhang einen Sachverhalt zu unterstellen, der in dieser Form nicht den Tatsachen entspricht; eine Verletzung des § 78 Abs 1 UrhG kann für die nahen Angehörigen nur einen Anspruch auf Unterlassung und gegebenenfalls auf Veröffentlichung begründen; der Schadenersatzanspruch nach § 87 UrhG ist dagegen höchstpersönlich und unvererblich; Anderes würde nur dann gelten, wenn der Anspruch bereits vor dem Tod entstanden wäre und der Verstorbene bereits vor seinem Tod alles Erforderliche zur Durchsetzung des Anspruchs getan hat

31. 07. 2017
Gesetze:   § 78 UrhG, § 87 UrhG
Schlagworte: Urheberrecht, Bildnisschutz, Schadenersatzanspruch, unwahre Tatsachenbehauptungen, Mord, Anspruch auf Unterlassung / Veröffentlichung, Angehörige

 
GZ 6 Ob 61/17i, 29.05.2017
 
OGH: Beim Anspruch nach § 78 UrhG ist nicht das Bild allein zu beurteilen, sondern auch die Art der Verbreitung und der Rahmen, in welchen das Bild gestellt wurde. Ein entscheidender Gesichtspunkt aber ist, ob die Person des Abgebildeten durch die Veröffentlichung in einen nicht den Tatsachen entsprechenden Zusammenhang gestellt wurde. Es ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt würden, ist darauf abzustellen, ob die Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind.
 
Bei der Auslegung von Äußerungen ist das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden maßgebend.
 
Die Interpretation des gegenständlichen Artikels durch die Vorinstanzen ist nicht zu beanstanden (§ 510 Abs 3 ZPO). Der unbefangene Leser wird die Formulierung „Die Narbe an ihrem Hals erinnert daran. Er verwendete ein Rasiermesser, sie stach mit einem Küchenmesser zu: drei Mal.“ dahingehend interpretieren, dass der Sohn der Kläger H***** A***** mit einem Rasiermesser verletzt habe. Damit suggeriert der Artikel einen Zusammenhang zwischen dieser Verletzung und der Ermordung. Die in der Revision vertretene Deutung, der Sohn der Kläger habe das Messer einfach zum Rasieren verwendet, findet im Zusammenhang des Artikels keine Stütze, ließ sich doch dadurch der Bezug zur Narbe am Hals von H***** A***** nicht erklären. Damit kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass durch die Veröffentlichung berechtigte Interessen des Verstorbenen verletzt wurden, wird doch dadurch der Mord in die Nähe einer – in Wahrheit nicht gegebenen – Notwehrsituation gerückt.
 
Das grundsätzlich bestehende öffentliche Interesse an der Berichterstattung über einen Mordfall (vgl § 7a MedienG, RIS-Justiz RS0108482) berechtigt die Beklagte nicht dazu, in diesem Zusammenhang einen Sachverhalt zu unterstellen, der in dieser Form nicht den Tatsachen entspricht. Im vorliegenden Fall steht fest, dass H***** A***** durch den Sohn der Kläger keine Stichverletzungen erlitt, insbesondere auch nicht mit einem Rasiermesser; sie erlitt dadurch auch keine Narbe am Hals.
 
Soweit die Revision auf Art 10 EMRK Bezug nimmt, ist hier entgegenzuhalten, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung eine Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen nicht rechtfertigen kann.
 
Dass nach dem Tod des Betroffenen die nahen Angehörigen im Wege des postmortalen Persönlichkeitsschutzes Ansprüche nach § 78 UrhG geltend machen können, entspricht mittlerweile gefestigter Rsp. In der Regel sind die Interessen der klagenden Angehörigen schon dann beeinträchtigt, wenn die Interessenabwägung zu Lebzeiten des Betroffenen zu dessen Gunsten ausgegangen wäre.
 
Berechtigt ist die Revision jedoch, soweit sie sich gegen den Zuspruch von Schadenersatz wendet. Wie der erkennende Senat in der Entscheidung 6 Ob 209/16b ausgesprochen hat, ist ein Anspruch Angehöriger auf Ersatz immaterieller Schäden aus einer postmortalen Persönlichkeitsverletzung ausgeschlossen, weil beim Verstorbenen kein Gefühlsschaden eingetreten ist. Eine Verletzung des § 78 Abs 1 UrhG kann für die nahen Angehörigen nur einen Anspruch auf Unterlassung und gegebenenfalls auf Veröffentlichung begründen. Der Schadenersatzanspruch nach § 87 UrhG ist dagegen höchstpersönlich und unvererblich. Anderes würde nur dann gelten, wenn der Anspruch bereits vor dem Tod entstanden wäre und der Verstorbene bereits vor seinem Tod alles Erforderliche zur Durchsetzung des Anspruchs getan hat. Diese Umstände liegen hier aber nicht vor.
 
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob durch eine Berichterstattung unmittelbar in das Persönlichkeitsrecht des klagenden Angehörigen eingegriffen wurde. Dafür reicht aber die bloße Verwandtschaft zum Verstorbenen nicht aus. Eine unmittelbare Persönlichkeitsrechtsverletzung könnte etwa dann angenommen werden, wenn suggeriert wird, der Kläger sei als Vater für das tragische Ableben seines Sohnes verantwortlich. Im vorliegenden Fall liegt aber kein unmittelbarer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der klagenden Angehörigen vor. Dem Artikel ist nicht einmal andeutungsweise ein Vorwurf gegen die Kläger selbst zu entnehmen. Damit war das Schadenersatzbegehren in Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen spruchgemäß abzuweisen.
 
 

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