Home

Zivilrecht

OGH: Zur Anrechnung einer Schenkung aus sittlicher Pflicht

War die bloße Erwartung künftiger Pflegeleistungen Motiv für die Zuwendung, so bestand noch keine „sittliche Pflicht“

31. 07. 2017
Gesetze:   § 784 ABGB, § 785 ABGB aF
Schlagworte: Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Schenkungsanrechnung, sittliche Pflicht, Gründe des Anstandes, Pflegeleistungen, Beistandsleitungen

 
GZ 2 Ob 91/16w, 20.06.2017
 
OGH: Gem § 785 Abs 3 erster Satz ABGB aF bleiben ua Schenkungen unberücksichtigt, die der Erblasser in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksichten des Anstands gemacht hat. Bei der Auslegung des Begriffs „sittliche Pflicht“ ist davon auszugehen, dass § 785 ABGB die Gleichstellung aller pflichtteilsberechtigten Kinder bezweckt. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Schenkung in Entsprechung einer sittlichen Verpflichtung nur dann anzunehmen, wenn hiezu eine besondere, aus den konkreten Umständen des Falls erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers (Erblassers) bestand. Dies lässt sich nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenktem, deren Vermögens und deren Lebensstellung („Herkommen“ und „Verkehrsanschauung im gesellschaftlichen Kreis des Verfügenden“) entscheiden.
 
Ein häufiger Anwendungsfall dieser Bestimmung ist jener, in welchem die „sittliche Pflicht“ wegen des Empfangs von (außerordentlichen) Beistandsleistungen, die über die gesetzlich geschuldeten weit hinausgehen, angenommen wird, so insbesondere wenn dem Geschenkgeber dadurch die sonst unumgängliche Fremdpflege bzw der Aufenthalt in einem Pflegeheim, erspart bleibt. Dass dem Beschenkten für seine Leistungen geradezu ein Lohn als Pfleger zustand, ist nicht Voraussetzung für das Bestehen einer sittlichen Pflicht.
 
Die „sittliche Pflicht“ muss schon im Zeitpunkt der Schenkung vorliegen. War die bloße Erwartung künftiger Pflegeleistungen Motiv für die Zuwendung, so bestand noch keine „sittliche Pflicht“. Umstände wie eine persönliche Nahebeziehung, viel gemeinsam verbrachte Zeit und gemeinsame Familienurlaube bewirken auch iVm der Hoffnung künftiger Pflege noch keine besondere, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Erblassers zu einer Schenkung an die Schwiegertochter.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at