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Zivilrecht

OGH: Anspannung des Vaters bei Teilzeitjob aufgrund Teilnahme an MBA-Studienprogramm?

Abgesehen davon, dass der Vater bereits 1997 das Studium der Betriebswirtschaftslehre vollendet hat und daher über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt, kann ein Studium ganz allgemein nur dann unterhaltsrechtlich von einer Erwerbstätigkeit entbinden, wenn es ernsthaft und zielstrebig betrieben wird; dazu steht im vorliegenden Fall fest, dass der Vater die Ausbildung bei entsprechenden Bemühungen bereits abschließen hätte können, zumal er bereits seit mehr als zwei Jahren an der Masterarbeit schreibt

31. 07. 2017
Gesetze:   § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Anspannung, Teilzeitjob, MBA

 
GZ 1 Ob 118/17k, 28.06.2017
 
OGH: Es entspricht stRsp des OGH, dass der Unterhaltspflichtige alle Kräfte anzuspannen hat, um seiner Verpflichtung zur angemessenen Unterhaltsleistung nachkommen zu können; er muss alle seine persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einsetzen und seine Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens ausschöpfen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Die im Gesetz vorgesehene Anspannung eines Unterhaltspflichtigen kommt nicht nur bei Arbeitsunwilligkeit, sondern auch dann zum Tragen, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann.
 
Der Revisionsrekurswerber erkennt selbst, dass es eine Frage des jeweiligen Einzelfalls ist, ob die Voraussetzungen für eine Anspannung nach den konkreten Umständen gegeben sind und stellt die Zulässigkeit der Anspannung auch eines Studenten nicht grundsätzlich in Frage, meint aber, in Anbetracht seiner ohnedies ausgeübten Tätigkeit und seiner Teilnahme am Studienprogramm „Master of Business Administration [MU] MBA – Immobilienmanagement, was durchschnittlich 25 Wochenstunden in Anspruch nehme, sei die Anspannung auf ein Einkommen aus einer Vollerwerbstätigkeit „mit einer objektiv richtigen Rechtsentwicklung unvereinbar“.
 
Abgesehen davon, dass der Vater bereits 1997 das Studium der Betriebswirtschaftslehre vollendet hat und daher über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt, kann ein Studium ganz allgemein nur dann unterhaltsrechtlich von einer Erwerbstätigkeit entbinden, wenn es ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dazu steht im vorliegenden Fall fest, dass der Vater die Ausbildung bei entsprechenden Bemühungen bereits abschließen hätte können, zumal er bereits seit mehr als zwei Jahren an der Masterarbeit schreibt.
 
Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf nur erfolgen, wenn eine zumindest leicht fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels durch Außerachtlassung pflichtgemäßer, zumutbarer Einkommensbemühungen vorliegt. Dass vom Vorliegen dieser Voraussetzung nach den Feststellungen auszugehen ist, stellt der Vater in seinem Rechtsmittel auch gar nicht in Abrede. Damit begründet es aber insgesamt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung, wenn das Rekursgericht den Vater ab 1. 12. 2016 auf das Erwerbseinkommen aus einer Vollbeschäftigung anspannt.
 
 

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