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Zivilrecht

OGH: § 231 ABGB und zur Frage, in welcher Form bei der Unterhaltsentscheidung ein signifikant höheres Preisniveau im Wohnsitzland des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen ist

Es spielt nach der Prozentmethode keine Rolle, ob das Einkommen der Antragsgegnerin unter dänischen Verhältnissen als „Niedriglohn“ zu bezeichnen ist; wäre die Antragsgegnerin in Österreich beschäftigt und würde sie nach inländischem Preisniveau ein Niedrigeinkommen beziehen, wäre die Prozentmethode genauso anzuwenden; die Bildung eines „Mischunterhalts“ ist dann erforderlich, wenn die Prozentwertmethode aufgrund der besonderen Verhältnisse im Einzelfall unbillig wäre; dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Kaufkraftdifferenz praktisch zu einer Überalimentierung des Kindes führen würde; eine sehr hohe Kaufkraftdifferenz kann – auch schon vor Erreichen der Grenze der Überalimentation – nach der Prozentmethode einen Unterhaltsbeitrag ergeben, der die individuellen Lebensverhältnisse des Verpflichteten im Wohnsitzland übersteigt; im Anlassfall beträgt die festgestellte Kaufkraftdifferenz rund 30–35 %; dieser Unterschied ist nicht mehr zu vernachlässigen; er rechtfertigt im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Bildung eines den beiderseitigen Verhältnissen adäquaten Mischunterhalts, der durch prozentuelle Reduktion der Bemessungsgrundlage zu bilden ist

31. 07. 2017
Gesetze:   § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Kaufkraftdifferenz, Überalimentation, Anspannung, Prozentmethode, Mischunterhalt, Ermessensentscheidung

 
GZ 8 Ob 30/16v, 30.05.2017
 
OGH: Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in Österreich ist unstrittig nicht nur der Unterhaltsanspruch des Kindes als solcher, sondern auch die Unterhaltshöhe nach materiellem österreichischem Recht zu beurteilen. Die Unterhaltsbedürfnisse richten sich nach den Lebenshaltungskosten des Kindes, die am besten vom Recht des Orts, wo das Kind lebt, berücksichtigt werden können. Dadurch wird nicht ausgeschlossen, uU die Lebenshaltungskosten des Unterhaltspflichtigen nach dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu berücksichtigen.
 
Gem § 231 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Bei der Unterhaltsbemessung ist sowohl auf die Bedürfnisse des Kindes, als auch auf die Lebensverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen.
 
Es entspricht daher bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs im Ausland lebender Kinder eines im Inland wohnenden Elternteils der gefestigten Rsp, dass die Unterhaltsbeiträge einerseits in einem angemessenen Verhältnis zu den durchschnittlichen Lebensverhältnissen und zur Kaufkraft in ihrem Heimatland stehen, andererseits die Kinder am Lebensstandard des in Österreich lebenden Verpflichteten teilnehmen sollen. Es ist in diesen Fällen ein „Mischunterhalt“ zu bilden, der sich nach den Bedürfnissen der Unterhaltsberechtigten und dem verbesserten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen richtet. Nichts anderes kann umgekehrt gelten, wenn die Kinder in Österreich leben und es das Wohnsitzland des Unterhaltsverpflichteten ist, in dem ein höheres Einkommens- und Preisniveau herrscht.
 
Die in Österreich für die Unterhaltsbemessung anstelle fixer Beträge bei Durchschnittsverhältnissen herangezogene Prozentwertmethode soll ein angemessenes Teilhaben des Berechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen bewirken; durch die Prozentwerte führt ein höheres Einkommen zwar zu höheren Unterhaltsbeträgen, es ist aber auch der Betrag, der dem Unterhaltsverpflichteten selbst verbleibt, höher. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin in Dänemark wegen des dortigen höheren Preisniveaus ein höheres Einkommen hat, kommt bei der Unterhaltsbemessung nach der Prozentwertmethode den Kindern, aber auch der Antragsgegnerin selbst anteilig zugute.
 
Es spielt nach der Prozentmethode keine Rolle, ob das Einkommen der Antragsgegnerin unter dänischen Verhältnissen als „Niedriglohn“ zu bezeichnen ist. Wäre die Antragsgegnerin in Österreich beschäftigt und würde sie nach inländischem Preisniveau ein Niedrigeinkommen beziehen, wäre die Prozentmethode genauso anzuwenden.
 
Die Bildung eines „Mischunterhalts“ ist aber dann erforderlich, wenn die Prozentwertmethode aufgrund der besonderen Verhältnisse im Einzelfall unbillig wäre. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Kaufkraftdifferenz praktisch zu einer Überalimentierung des Kindes führen würde. Die Rsp sieht die Grenze dafür im Bereich der Überschreitung des zweieinhalbfachen Regelbedarfs, der im vorliegenden Fall nicht erreicht wird.
 
Umgekehrt ist zu berücksichtigen, dass dem Verpflichteten nach Abzug aller Unterhaltsbeträge noch so viel von seinem Einkommen verbleiben muss, dass seine wirtschaftliche Existenz nicht gefährdet wird, wenngleich er grundsätzlich alle Kräfte anzuspannen hat, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können und sich im Falle der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen zu unterziehen. Allgemeingültige Formeln oder Berechnungsmethoden für die Belastungsgrenze können nicht aufgestellt werden.
 
Das Rekursgericht hat bei der Berücksichtigung der Belastbarkeitsgrenze dem deutlich höheren Preisniveau im Wohnsitzland der Mutter dadurch Rechnung getragen, dass es jenen Betrag, der in Österreich als äußerste Belastungsgrenze anzunehmen wäre, prozentuell um die Kaufkraftdifferenz erhöht hat. Dass dieser Betrag so gering wäre, dass damit die wirtschaftliche Existenz der Mutter gefährdet wäre, wird im Revisionsrekurs auch nicht behauptet.
 
Die Erhöhung der Belastungsgrenze hatte im vorliegenden Fall auf die Unterhaltsbemessung des Rekursgerichts aber keine Auswirkung. Damit wurde nicht der gesetzlichen Vorgabe der Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Eltern Rechnung getragen.
 
Die Antragsteller würden mit dem vom Rekursgericht zuerkannten vollen Prozentunterhalt mehr erhalten, als die Mutter bei einem Wohnsitz im Inland und ansonsten vergleichbaren Lebensverhältnissen (geringeres Lohn- und Preisniveau, Berufstätigkeit als Helferin in einem Gemeindekindergarten) leisten könnte. Eine relativ geringe Differenz kann dabei vernachlässigt werden, zumal auch bei intakten Familienverhältnissen ein im Ausland arbeitender Elternteil seine Kinder an seinem relativ höheren Einkommen teilhaben lassen würde. Eine sehr hohe Kaufkraftdifferenz kann aber – auch schon vor Erreichen der Grenze der Überalimentation – nach der Prozentmethode einen Unterhaltsbeitrag ergeben, der die individuellen Lebensverhältnisse des Verpflichteten im Wohnsitzland übersteigt.
 
Im Anlassfall beträgt die festgestellte Kaufkraftdifferenz rund 30–35 %. Dieser Unterschied ist nicht mehr zu vernachlässigen. Er rechtfertigt im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Bildung eines den beiderseitigen Verhältnissen adäquaten Mischunterhalts, der durch prozentuelle Reduktion der Bemessungsgrundlage zu bilden ist.
 
Dabei ist aber nicht – wie das Erstgericht entschieden hat – die Bemessungsgrundlage um die gesamte statistische Kaufkraftdifferenz zu verringern, sondern die Erheblichkeitsschwelle zu berücksichtigen, die im vorliegenden Fall eine Reduktion um 20 % angemessen erscheinen lässt.
 
 

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