Ein Begehren, das nicht auf die rechtsgestaltende Zuweisung ausschließlicher Benützungsrechte abzielt und daher den materiellen Erfordernissen einer Benützungsregelung nicht Rechnung trägt, ist von § 17 Abs 2 WEG 2002 nicht erfasst und abzuweisen
GZ 5 Ob 7/17s, 27.06.2017
OGH: Jeder Wohnungseigentümer kann eine gerichtliche Regelung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft oder die gerichtliche Abänderung einer bestehenden Regelung aus wichtigen Gründen beantragen (§ 17 Abs 2 WEG).
Allgemeine Teile der Liegenschaft stehen im ideellen Miteigentum aller Wohnungseigentümer. Nach allgemeinen Grundsätzen steht der Gebrauch einer im Miteigentum stehenden Sache jedem Teilhaber grundsätzlich soweit zu, als dadurch der konkrete Gebrauch der anderen nicht gestört wird. Zum Wesen einer Benützungsregelung gehört es daher, diese allgemeinen Gebrauchsbefugnisse eines Mit- und Wohnungseigentümers (und nur dieser) in Sondernutzungsrechte an bestimmten Teilen der gemeinsamen Sache umzugestalten.
Das Begehren der Antragstellerinnen ist zwar auf Erlassung einer Benützungsregelung „gemäß § 17 Abs 2 WEG“ gerichtet. Was sie mit ihrem Antrag inhaltlich durchsetzen wollen, ist aber nicht die Zuweisung von Sondernutzungsrechten, sondern – je nach Sichtweise – die Klarstellung, Änderung oder Rückkehr zur ursprünglichen spezifischen Widmung bestimmter allgemeiner Teile. Die Antragstellerinnen fordern also weder für sich noch andere Miteigentümer Sonderrechte durch Zuweisung ausschließlicher Benützungsrechte an den fraglichen Räumen und Flächen ein. Ein solches Begehren, das auf eine gleichartige Nutzung von allgemeinen Teilen durch alle Mit- und Wohnungseigentümer gerichtet ist, widerspricht der Rechtsnatur einer Benützungsregelung nach § 17 Abs 2 WEG. Ein Begehren, das nicht auf die rechtsgestaltende Zuweisung ausschließlicher Benützungsrechte abzielt und daher den materiellen Erfordernissen einer Benützungsregelung nicht Rechnung trägt, ist von § 17 Abs 2 WEG nicht erfasst und abzuweisen.
Die von den Antragstellerinnen in ihrer Zulassungsvorstellung – freilich mit einer anderen Intention – relevierte Frage, ob es sich um einen grundsätzlich zulässigen Inhalt einer Benützungsvereinbarung handelt, wenn ein allgemeiner Teil ohne nähere Bestimmung, ohne Abgrenzung und ohne Zuweisung einzelner Teilflächen an die Miteigentümer als allgemeiner Lagerraum definiert wird, ist bereits durch höchstgerichtliche Rsp geklärt.